Rechtsnormen: Art. 6, Art. 7 Fluggastrechteverordnung

Mit Beschluss vom 09.12.2010 (Az. Xa ZR 80/10) hat der BGH dem EuGH Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei verspäteter Ankunft am Endziel vorgelegt.

Zum Sachverhalt:

Für die Klägerin war bei der beklagten Fluggesellschaft eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción (Paraguay) gebucht. Bei Antritt der Reise in Bremen erhielt die Klägerin die Bordkarten für sämtliche Flüge. Allerdings verzögerte sich der Abflug von Bremen nach Paris um etwa  2,5 Stunden. Infolge dieser Verspätung erreichte die Klägerin den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um. Mit diesem Alternativflug kam sie ca. elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción an.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der beklagten Gesellschaft unter anderem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro gemäß Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Nachdem das Amtsgericht (AG Bremen, Urt. v. 08.05.2007; Az. 4 C 420/06) der Klage hinsichtlich der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in erster Instanz stattgegeben hatte und  die insoweit zugelassene Berufung (OLG Bremen, Urt. v. 23.04.2010; Az. 2 U 50/07) der Beklagten erfolglos geblieben war, legte die Beklagte gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision ein.

Aktuell setzt nun der BGH das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der BGH erwartet vom EuGH eine Auslegung der Art. 6 und 7 der Fluggastrechte-VO.

In seiner Pressemitteilung vom 09.12.2010 nennt der BGH die Fragestellung:

Das höchste deutsche Gericht erwartet dabei Erkenntnisse, ob dem Fluggast auch dann eine Ausgleichszahlung nach Art. 6 und Art. 7der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6 der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat.