Seit der Neuregelung der Verpflichtung zum Gebrauch von Winterreifen stellt sich für viele Oldtimer-Fahrer die Frage, ob sie ihre Fahrzeuge im Winter komplett stillgelegt lassen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ein Bußgeld zu bekommen. Die Neuregelung sieht jedoch keine absolute Verpflichtung zur Nutzung von Winterreifen vor. Es handelt sich vielmehr um eine variable Regelung mit Ermessenspielraum. Denn die Verpflichtung zum Gebrauch von Winterreifen besteht nur bei Glätte, Eis und Schnee. Viele Oldtimer-Besitzer wollen ihr Fahrzeug auch während des Winters gelegentlich nutzen. Gerade bei bestehender H-Zulassung gibt es ja für die Nutzung keine jahreszeitliche Begrenzung – anders als beim Saisonkennzeichen. Die Oldtimer sollen bewegt werden, um zum einen die Batterie aufzuladen oder andere Standschäden während des Winters zu vermeiden. Oder ganz einfach deshalb, weil es Spaß macht, auch im Winter mit dem Oldtimer zu fahren. Dagegen spricht ja grundsätzlich auch nichts. Gute Wetterphasen gibt es auch während des Winters. Wenn also die Straßenverhältnisse eben kein Eis, Schnee oder Glätte aufweisen, spricht aus juristischer Sicht nichts gegen die Nutzung des Oldtimers auch mit Sommerreifen im Winter.

Was aber tun, wenn man möglicherweise während einer Ausfahrt bei schönstem Wetter von einem Schneegestöber überrascht wird und dabei einen Unfall baut? Kann z.B. der Kaskoversicherer seine Eintrittspflicht zum Ersatz des eingetretenen Schadens am Fahrzeug dadurch umgehend, indem er auf die Winterreifenpflicht verweist? Das kann so sein, muss aber nicht. Es kommt dabei wie so häufig auf die Umstände des Einzelfalls an. So hat zuletzt das LG Hamburg (Az. 331 S 137/09) entschieden, dass die Eintrittspflicht des Versicherers dann gegeben bleibt, wenn der Schaden auch bei der Benutzung von Winterreifen eingetreten wäre. Es sind nämlich durchaus Unfälle denkbar, die nicht von der Benutzung von bestimmten Reifen abhängig sind:

Es ist sicherlich fahrlässig gewesen, bei diesen Verhältnissen mit Sommerreifen zu fahren. Allerdings lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Handeln des Klägers zumindest in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen ist. So hat er unwidersprochen vorgetragen, die Witterungsverhältnisse seien wechselhaft gewesen. Auch seien nicht sämtliche Straßen in winterlichem Zustand gewesen. Die Gegend, in der sich der Unfall ereignete, liegt nicht in einer Region, in der typischerweise mit entsprechenden Witterungsverhältnissen zu rechnen ist. Nach alledem hat die Kammer Zweifel daran, dass im vorliegenden Einzelfall grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Zudem erscheint auch die Kausalität fraglich. Es ist nicht eindeutig, dass es im vorliegenden Fall bei den vorherrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen nicht zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gekommen wäre.

Solche Fragen können durchaus von einem Sachverständigen geklärt werden.

Fazit: Wer auch im Winter seinen Oldtimer zu Fahrten nutzen möchte, kann dies unter den genannten Umständen tun und muss dazu nicht unbedingt Winterreifen anschaffen.