Mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az. 6 B 11013/10.OVG) hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Untersagung privater Sportwettenvermittlung trotz der aktuellen Rechtsprechung des EuGH weiterhin darauf gestützt werden kann, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt.

Zum Sachverhalt:

Die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) untersagte unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol der Antragstellerin den Betrieb ihres privaten Sportwettenvermittlungsangebots. Nachdem bereits das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, ablehnte, bestätigte nun auch die Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung.

Zunächst sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Infolge erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht durch die aktuellen Urteile des EuGH berufe sich die ADD inzwischen aber nicht mehr auf diesen Standpunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Die Antragsstellerin könne jederzeit eine solche Erlaubnis beantragen. Erteilt werden könne sie aber erst dann, wenn die notwendigen Voraussetzungen hierfür vorlägen.

Die obersten rheinland-pfälzischen Verwaltungsrichter führen im Rahmen ihrer Pressemitteilung vom 13.12.2010 zu den Gründen aus:

Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Gemeinschaftsrecht.