Eine hoch interessante Entscheidung zu der Frage, ob LED-Lampen unter das ElektroG fallen, hat das LG Hamburg – 406 HKO 160/11 – am 13.04.2012 erlassen.

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes nach § 4 Nr. 11 UWG geltend (Rechtsverstoß). Der Rechtsverstoß sollte darin bestehen, dass die streitgegenständliche Ware nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet war. Dass die Ware zu dem Zeitpunkt nicht mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet war, ist zwischen den Parteien unstreitig gewesen.

Das LG Hamburg ist nun der Auffassung, dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterfallen. Das ElektroG gelte nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die nach § 2 ElektroG – Kategorien fallen. Im vorliegenden Fall einer LED-Lampe könne allenfalls die Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“ in Betracht kommen. Aus dem Anhang 1 unter Ziffer 5 ergibt sich, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten auch in Haushaltungen gilt. Zwar könne der Wortsinn von „Glühlampen“ dafür sprechen, dass LED nicht darunter fallen, weil diese nicht mit einem Glühfaden versehen sind. Die Grenze des Wortlautes im Rahmen einer zulässigen Auslegung sei jedoch nicht überschritten, weil der alltägliche Sprachgebrauch den Begriff der Glühlame als Synonym für Elektrolampen verwendet. Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn eine analoge Anwendung der Vorschrift vorgenommen werde. Dies sei auch zulässig, weil eine Analogieverbot nicht eingreift, da diese Analogie hier zu Gunsten des Normadressaten erfolgt.

Vor allem der Sinn und Zweck des Gesetzes spriche auch dafür, die für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen geschaffenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG auch auf LED-Lampen zu erstrecken. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mit Glühlampen vergleichbar seien. Es gebe weder eine höhere Schadstoffbelastung noch eine bessere Recyclingfähigkeit. Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ als vorgesehene gesonderte Entsorgung außerhalb des Hausmülls ergebe für LED-Lampen ebenso wenig Sinn wie für Glühlampen und Leuchten. Das Bundesumweltamt sah das zwar anders. Dies vertrat nämlich die Auffassung, dass eine Auslegung des ElektroG nach Sinn und Zweck der Norm nicht statthaft sei. Dieser Auffassung der Exekutive hat sich hier zum Glück die Judikative in Form des Landgerichts Hamburgs nicht angeschlossen. Insoweit ist es erfreulich, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung in Deutschland gut funktioniert. Nach Auffassung des Landgerichts bestimmt sich der Umfang der Kennzeichnungspflichten von Elektrogeräten in Grenzbereichen wie dem streitgegenständlichen nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass derartige Kennzeichnungspflichten nicht nur dem Gewerbetreibenden zusätzliche Belastungen auferlegen, sondern auch den Verbraucher vorliegend zu einer gesonderten Entsorgung der LED-Lampen auffordern. Dies müsse mit Sinn und Zweck geschehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerseite Berufung zum OLG Hamburg einreicht.

Kommentar: Der Kanzlei Dr. Graf liegen verschiedene Abmahnungen unterschiedlicher Unternehmen, „Verbänden“ ect. vor, die die Kennzeichnungspflichten von LED-Lampen zum Gegenstand haben. Für alle diese Verfahren ist dieses Urteil von entscheidender Bedeutung. Weitere Konsequenz: wenn die LED-Lampen nicht dem Elektrogesetz unterfallen, müssen dafür auch eine Abfallentgelte gezahlt werden!