Rechtsnormen: §§ 97, 19a UrhG; § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit Frage zu beschäftigen, inwieweit das Videoportal „Youtube“  für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos zur Haftung herangezogen werden kann. Das Gericht entschied nun mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 310 O 461/10), dass das Viedeoportal nur dann haftet, wenn es in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt.

Zum Sachverhalt:

Mit ihrer Klage zielte die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA darauf ab, es dem Videoportal You Tube gerichtlich untersagen zu lassen, Musikstücke, deren Rechte die GEMA verwaltet, weiterhin öffentlich zugänglich zu machen.

You Tube ist der Ansicht, es hafte für mögliche Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht, da es einerseits ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung gestellt habe und somit die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen habe und andererseits alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, möglichen Urheberrechtsverletzungen entgegenzutreten.

Das Landgericht Hamburg entschied das Verfahren nun teilweise zugunsten der GEMA und verurteilte You Tube hinsichtlich 7 von 12 Musikvideos antragsgemäß.

Nach Ansicht des Gerichts hafte You Tube nicht als Täterin, da es die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe. Allerdings habe es durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen entscheidenden Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Daher träfen You Tube Verhaltens- und Kontrollpflichten, die verletzt wurden und daraus eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung folge. Das Gericht stellt fest, You Tube habe gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der GEMA über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. So seien die 7 Videos erst eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung gesperrt worden, was kein unverzügliches Handeln mehr darstellen könne.

In seiner Pressemitteilung vom 20.04.2012 führt das Gericht zur Begründung weiter aus:

„Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Landgericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.

Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.“

Kommentar:

Das LG Hamburg entschied nur hinsichtlich 7 von 12 Videos zugunsten der GEMA. Bei den anderen Stücken sei nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Insoweit komme eine Störerhaftung nicht infrage.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist sehr stark davon auszugehen, dass You Tube (bzw. deren Inhaberin Google) das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Hamburg einlegen wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ist im Übrigen im Anschluss an das wahrscheinliche Berufungsverfahren mit einer Revision zum BGH durch die dann unterlegene Partei zu rechnen. Da sich sowohl You Tube als auch die GEMA in Anschluss an die Entscheidung des LG gesprächsbereit zeigten, könnte der Streit allerdings auch schon vorher beendet werden.

 

Inzwischen ist auch schon das sehr umfangreiche Urteil im Internet im Volltext abrufbar.

Das Gericht führt zur Begründung u.a. aus:

„Die Beklagte ist im Umfang des Tenors zu Ziffer 1 für die Rechtsverletzungen verantwortlich.

1. Unstreitig hat die Beklagte die in dem Informationsschreiben und der Abmahnung genannten Videos mit den streitgegenständlichen Musikwerken nicht selbst auf ihre Plattform hochgeladen. (…)

2. Die Beklagte hat sich die von der Klägerin beanstandeten und von der Plattform der Beklagten abrufbaren Videos auch nicht zu eigen gemacht. Sie haftet daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Täterin. (…) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände kann nicht festgestellt werden, dass einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass die Beklagte die inhaltliche Verantwortung für die von der Klägerin ermittelten und dokumentierten Videos übernimmt. Eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass sie sich die beanstandeten Videos zu eigen gemacht hat, ist daher nicht gegeben.

3. Die Beklagte ist aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als Störerin für die in dem Abmahnungsschreiben vom 2.6.2010 (Anlage K24a+b) bezeichneten Rechtsverletzungen verantwortlich. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Beklagte hat durch das Bereitstellen und den Betrieb ihrer Videoplattform einen zurechenbaren Beitrag für die in dem Abmahnungsschreiben vom 2.6.2010 bezeichneten Rechtsverletzungen gesetzt. Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011, Az.: I ZR 57/09 – Stiftparfum, GRUR 2011, 1038 Rz 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten vor. Ohne die Bereitstellung ihres Videoportals wäre es zu den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht gekommen. Die Beklagte hätte auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt. Sie muss ihren Dienst nicht jedermann zur Nutzung zur Verfügung stellen und sie kann gem. Ziff. 9.4 ihrer Nutzungsbedingungen jederzeit, nach ausschließlich eigenem Ermessen, Nutzervideos entfernen, die die Nutzungsbestimmungen verletzen. Sie kann auch den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts „Cybersky“ (Urt. v. 8.2.2006 – 5 U 78/05, GRUR-RR 2006, 148) der Ansicht ist, dass sie schon keinen zurechenbaren Störerbeitrag geleistet habe, greift das nicht. Die Entscheidung betrifft die Haftung eines Betreibers eines „Peer-to-Peer”-Netzwerks als Störer bei missbräuchlicher Pay-TV-Übertragung. Das OLG führt in der Entscheidung unter anderem aus: „Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH, GRUR 1965, 104 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann.“ Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten vor. Das Heraufladen von Videos, die rechtsverletzend Musik enthalten, ist keinesfalls ein seltenes Phänomen. Die Beklagte hat ihr obliegende Kontroll- bzw. Verhaltenspflichten verletzt.Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rz 20 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rz 21, 26). Diese Grundsätze, die der BGH in Bezug auf die Verletzung von Markenrechten auf einer Auktionsplattform im Internet aufgestellt hat, gelten wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch für das Urheberrecht und die Tätigkeit der Beklagten. Es kann für die rechtliche Bewertung im Ausgangspunkt keinen Unterschied machen, ob ohne konkrete Kenntnis des Betreibers einer Internetplattform Verkaufsangebote rechtsverletzender Art oder – wie hier – rechtsverletzende Videoclips durch Dritte auf diese Plattform geladen werden. Anders als die Auktionsplattform, die durch Provisionen oder Entgelte an den eingestellten Angeboten der Nutzer partizipiert, bezieht die Beklagte zwar keine Entgelte von den Nutzern. Die Beklagte hat gleichwohl ein großes Interesse daran, dass ihre Plattform von möglichst vielen Nutzern in Anspruch genommen wird, da sich dadurch der Werbewert der Seite steigert und damit die Einnahmen der Beklagten aus Werbung. Die Attraktivität der Internetseite wird auch dadurch gesteigert, dass sich dort Musikaufnahmen kostenfrei abrufen lassen, die ansonsten entgeltlich erworben werden müssten. Insbesondere ist im Gegensatz zu Auktionsplattformen eine anonyme Nutzung des Portals der Beklagten möglich. Der Anbieter einer Auktion muss jedenfalls bei Abschluss eines Vertrags seine Kontaktdaten angeben, weil sich sonst der Kaufvertrag kaum abwickeln lässt. Im Falle rechtsverletzender Verkaufsangebote hat der Verletzte dadurch zumindest eine gewisse Chance, den Verletzer direkt in Anspruch nehmen zu können. Diese Möglichkeit besteht für Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen über den Dienst der Beklagten nicht. Wenn die vorstehend beschriebenen Grundsätze der Störerhaftung für den Betreiber einer Auktionsplattform gelten, dann müssen sie erst Recht für die Beklagte gelten, deren Dienst gänzlich anonym in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere stellt es nach Ansicht des BGH, welcher das erkennende Gericht folgt, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, „dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind“ (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay, GRUR 2007, 890 Rz 36). Dieser Grundsatz gilt auch vorliegend. (…) Die Beklagte hat ihre Pflicht verletzt, konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite unverzüglich zu sperren. (…) Die Beklagte ist ferner ihrer Pflicht zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend nachgekommen. Diese Pflichtverletzungen haben sich jedoch nicht in haftungsbegründender Weise ausgewirkt. Welche Prüfungs- und Kontrollpflichten der Beklagten zumutbar sind, ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, bei der alle Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei dürfen der Beklagten keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. (…) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es der Beklagten zuzumuten, durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthalten. Zum einen ist insoweit – wie geschehen – ein sog. MD5-Filter einzusetzen, zum anderen steht der Beklagten dazu eine geeignete Software in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt. Das von der Beklagten für solche Fälle angewandte Dispute-Verfahren ist – soweit ersichtlich – dazu geeignet. Die mit diesen Pflichten einhergehenden Belastungen beeinträchtigen die Beklagte nicht unzumutbar. Die vorstehend beschriebenen Pflichten erfordern keine inhaltlichen Prüfungen, die über das hinausgehen, was die Beklagte bereits derzeit im Rahmen des von ihr angebotenen Benachrichtigungsverfahrens leistet. Etwaige „Hörvergleiche“ eines beanstandeten Videos mit einem durch die Software als übereinstimmend ermittelten Video sind ebenso wenig erforderlich wie rechtliche Prüfungen. (…) Die Beklagte ist unstreitig in der Lage, einen solchen Filter für ihre Plattform zu installieren. Sie führt selbst aus, Versuche mit entsprechenden Filtern gemacht zu haben. (…)“