Im ersten Teil geht es um Kennzeichenrecht. Wie kann der Name einer App vor Nachahmern geschützt werden? Die einfachste und eindeutigste Möglichkeit besteht in einer entsprechenden Markenanmeldung. Eine eingetragene Marke vermittelt dem Markeninhaber das Recht, Dritten die Nutzung desselben oder ähnlichen Namens für die App zu untersagen sowie ggfs. Schadensersatz zu verlangen. Die Marke sollte vor Inverkehrbringen der App bereits angemeldet sein. Eine bereits vollzogene Eintragung im Markenregister ist hingegen nicht unbedingt erforderlich, da die sogenannte Priorität der Marke schon mit der Anmeldung gesichert ist.

Was aber, wenn man über keine eingetragene Marke verfügt und ein Mitbewerber denselben Produktnamen verwendet – gibt es dann trotzdem rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen? Dazu ist vor kurzem eine interessante Entscheidung des OLG Köln ergangen. Dieses hat festgestellt, dass die Bezeichnung einer App grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich sein kann. Die konkret gewählte Bezeichnung muss aber kennzeichnungskräftig sein
(OLG Köln, Urteil vom 05. September 2014 – I-6 U 205/13, 6 U 205/13 –, juris). Das Gericht zieht dabei Parallelen zur Schutzfähigkeit von Domains und Softwaretiteln. Aber was bedeutet „kennzeichungskräftig“? Das Gericht führt dazu aus:

„Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Werkes i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, d.h. zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken zukommt (BGH GRUR 2003, 440, Rn. 20 – Winnetou). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rn. 55).“

Dabei kommt es natürlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Fantasiebezeichnungen sind insoweit immer unterscheidungskräftig. Bei eher beschreibenden Begriffen wird es schwierig. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es um die die App „wetter.de“. Diese sei nicht originär unterscheidungskräftig, was auch richtig ist.

Ferner können Markenrechte an nicht unterscheidungskräftigen Begriffen durch sogenannte Verkehrsgeltung entstehen, wenn also sehr viele Nutzer wissen, dass diese spezielle App von einem bestimmten Unternehmen stammt. Das wird man nur bei wirklich bekannten Apps annehmen können. Gerade bei neuen Apps ist das nicht der Fall.

Fazit: Entwickler von Apps sollten sich frühzeitig über den Schutz der Produktbezeichnung Gedanken machen und ggfs. den sichersten Weg gehen. Dieser besteht in der rechtzeitigen Anmeldung einer Marke.