Rechtsnormen: §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 2 UWG

Mit Urteil vom 10.12.2010 (Az.  6 U 112/10) hat das OLG Köln entschieden:

1. Ein sog. Konsumententest darf zwar die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern widerspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein.

2. Wurde eine im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf kerngleiche frühere Werbung mit Konsumententests hingenommen, entfällt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.

3. Durch die zwischenzeitliche Veröffentlichung eines Testberichts der Stiftung Warentest ist eine die Dringlichkeit begründende neue Verletzungssituation nicht eingetreten.

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Markt für Geschirrspülmaschinenreiniger. Die Antragsgegnerin bewarb in der Vergangenheit ihre Produkte mit der Angabe „sehr guter Ergebnisse bei Konsumenten-Tests“. Die Antragstellerin ging 2009 gegen eine solche Werbung für ein Fleckenentfernungsmittel vor. Allerdings griff die Antragstellerin eine Werbung mit Aufklebern auf Geschirrspülmitteln mit einem Konsumenten-Test („Glanz-Leistung SEHR GUT“) von Mitte 2008 und Anfang 2009 bisher nicht an. Im März 2010 veröffentlichte Stiftung Warentest einen Testbericht, in dem die Antragstellerin gut, die Antragsgegnerin aber deutlich schlechter abschnitt. Wenig später bewarb die Antragsgegnerin zwei andere Produkte mit einem weiteren „Konsumententest“.

Beim Landgericht erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung zwecks Werbeverbot für die Antragsgegnerin. Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter.

Das OLG Köln hob nun die unterinstanzliche Verfügung auf.

Zwar habe das Landgericht die beanstandete Werbung zutreffend als irreführend nach § 5 UWG angesehen. So erwarte der Verkehr von einer besonders herausgestellten Werbeaussage, dass sie der Erwähnung wert sei. Bei einem Konsumententest sei das aber nur dann der Fall, wenn er seriös durchgeführt worden und das Ergebnis daher auch repräsentativ sei. Dabei könne das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern widerspiegeln, aber dann müsse zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen. Eine Beeinflussung durch äußere Umstände müsse ausgeschlossen sein.  Vorliegend lasse sich aber nicht beurteilen, ob der Test den dargestellten Anforderungen gerecht werde. Auf die Frage, ob auch bei einem solchen Test ein Fundstellennachweis erforderlich sei, kommt es somit nicht an.

Allerdings fehle es hier an einem  Verfügungsgrund: Die Antragstellerin habe, indem sie die frühere Werbung für Geschirrspülmaschinenreiniger unbeanstandet gelassen habe, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt. Auch sei die Dringlichkeit nicht wieder neu entstanden, da keine neue Verletzungssituation eingetreten sei.