Rechtsnormen: §§ 3 S. 1, 23 S. 1 UrhG

Mit Urteil vom 30.12.2011 (Az. I-20 U 101/09) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer, die den Künstler Joseph Beuys zum Gegenstand haben, im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung des Künstlers Beuys bzw. dessen Erben erforderlich gewesen wäre.

Zum Sachverhalt:

Der 1986 verstorbene Künstler Joseph Beuys wurde am 11.12.1964 im Rahmen einer Aktion vom Fotografen Manfred Tischer bei der Herstellung einer seiner berühmten Fettecken fotografiert.
Die Beklagte „Stiftung Museum Schloss Moyland“ wollte diese Schwarz-Weiß-Aufnahmen im Rahmen der 2009 veranstalteten Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ öffentlich zeigen. Unter anderem wurde im Rahmen der Ausstellung die bis dato unveröffentlichte Fotoserie „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Verwertungsstelle Bild-Kunst wollte die Veröffentlichung der Fotos verhindern und erhob Unterlassungsklage beim Landgericht Düsseldorf.

Nachdem das LG Düsseldorf dem klägerischen Antrag zunächst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stattgab, bestätigte es seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Urt. v. 29.09.2010 – 12 O 255/09).

Im Berufungsverfahren bestätigte nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Ansicht des Gerichts sei die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktion, sondern als Umgestaltung einzustufen.
Bei einer Umgestaltung bedürfe es der Genehmigung des Künstlers oder dessen Erben.
Da eine solche Einverständniserklärung gerade nicht vorliege, sei die Unterlassung der Veröffentlichung durch das LG zu Recht erfolgt.

In seiner Mitteilung vom 30.12.2011 führt das OLG Düsseldorf zur Begründung aus:

„Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.“

Bereits das LG Düsseldorf führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

„Der Einwand der Beklagten, entscheidend sei, ob gerade die Teile der Aktion, die Gegenstand der Fotografien sind, urheberrechtlich geschützt sind, geht fehl. Gegenstand des Bearbeitungsrechts ist die gesamte Aktion des Künstlers X.
Dass die Voraussetzungen des § 24 UrhG zu Gunsten der Beklagten eingreifen würden, kann nicht festgestellt werden. Erforderlich wäre hierzu, dass ein selbstständiges Werk in freier Benutzung entstanden ist. Unabhängig von der Frage, ob durch die Fotoserie ein neues Werk geschaffen wurde, fehlt es an der Voraussetzung, dass angesichts der Eigenheit des neuen Werkes die prägenden Züge des geschützten Werkes verblassen (vgl. BGH, GRUR 1994, 191; OLG Köln, AfP 2000, 583; Schack, aaO, Rn. 338). Die Fotoserie enthält die tragenden Elemente der Aktion des Schöpfers. Die inhaltliche Gesamtaussage der Aktion findet sich in der Fotodokumentation wieder. Dies zeigt sich daran, dass immer wieder die gleichen Elemente auf den Fotografien – „X“ und die schriftliche Aussage – zumindest in Teilen wiedergegeben sind. Unbeachtlich ist, dass auf mehreren Fotografien neben der X-Aktion auch die Aktionen von X und X zu sehen sind, die in unmittelbarer Nähe zur Aktion von X stattfanden. Indem das Umfeld der Aktion gezeigt wird, wird nicht der geistig-ästhetische Gehalt der Aktion nachhaltig verändert.
Die Beklagte hat durch die Ausstellung der Fotoserie in das der Rechtsnachfolgerin des Künstlers X zustehende Recht der Verwertung eingegriffen.“

Kommentar:

Das OLG ließ wegen der grundsätzlich Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BGH zu.