Das Landgericht Hamburg hat es mit Urteil vom 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) der „Youtube LLC“ als Betreiberin der Internetplattform „Youtube“ sowie „Google Inc.“ als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC“ untersagt, weiterhin bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, die von Nutzern hochgeladen wurden und die über „Youtube“ abrufbar waren. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC“ auch grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Inhaber verschiedener urheberrechtlich geschützter Leistungen (Werkbearbeitung, Produktion und Vertrieb) bezüglich Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman. In bei „Youtube“ hochgeladenen Videos fanden sich derartige Aufnahmen und waren fortan auch frei abrufbar. Der Kläger begründete seine Ansprüche mit einer vielschichtigen Urheberrechtsverletzung: Zunächst seien keine Nutzungsrechte an den Aufnahmen eingeräumt worden. Außerdem seien die Aufnahmen teilweise mit anderen Inhalten der Videos (Filme, Bilder, Texte) verbunden worden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Andererseits handelte es sich teilweise auch um nicht autorisierte Livemitschnitte von Konzerten der Künstlerin.

Das Hamburger Landgericht verurteilte „Youtube LLC“ und „Google Inc.“ nun hinsichtlich dreier derartiger Aufnahmen zur Unterlassung sowie zu einer einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung.

Die Richter gehen davon aus, dass „Youtube“ sich die von seinen Nutzern hochgeladenen Inhalte zu Eigen machte. Daher gelten hier höhere Prüfpflichten bezüglich der Inhalte der Videos. Dieser Prüfungspflicht sei „Youtube“ nicht nachgekommen. Auch entbinde die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte am hochzuladenden Video, nach Ansicht des Hamburger Gerichts „Youtube“ nicht von der Pflicht, sich ggf. im Einzelfall vom Nutzer nachweisen zu lassen, tatsächlich über die notwendigen Rechte zu verfügen. Erst recht gelte dieser Maßstab, da den Nutzern die Möglichkeit eingeräumt werde, die Plattform anonym zu nutzen.

Kommentar:

Das LG Hamburg befasst sich aktuell mit weiteren Fallen bezüglich „Youtube“. So entschied es zuletzt mit Beschluss vom 27.08.2010, einen Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen „Youtube“ mangels Eilbedürftigkeit abzuweisen. Näheres hierzu habe ich in meinem Beitrag vom 31.08.2010 veröffentlicht

vgl. zu vorliegendem Urteil auch Pressemitteilung des LG Hamburg vom 03.09.2010