Rechtsnormen: §§ 14; 15 MarkenG

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 03.09.2010 (Az. 10 U 53/09) entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln „illu der Frau“ und „SUPERillu“ besteht.

Zum Sachverhalt:

Der Inhaber der Marke „SUPERillu“ klagte gegen einen Verlag, der die Zeitschrift „illu der Frau“ vertreibt. Zunächst untersagte das Landgericht Magdeburg (LG Magdeburg, Urt. v. 18.08.2009, Az. 7 U 234/09) dem Verlag der „illu der Frau“  unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zukünftig Zeitschriften unter der Bezeichnung „illu der Frau“ anzubieten. Darüberhinaus seien alle noch in seinem Besitz befindlichen Zeitschriften mit diesem Titel zu vernichten, Auskunft über Einnahmen und über die Auflage zu erteilen sowie grundsätzlich Schadensersatz zu zahlen. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Verbraucher gedanklich mit „SUPERillu“ einen bestimmten Verlag verbinde. Somit bestehe eine Verwechslungsgefahr, die zulasten der Klägerin gehe und somit zu schützen sei.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG Naumburg entschied nun zugunsten dieser Berufung:

Demnach sei der Titel der Beklagten „illu der Frau“ der Marke „SUPERillu“ nicht zum Verwechseln ähnlich. Auch eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil „illu“ als Abkürzung für das Wort „Illustrierte“ nicht zu. Hinsichtlich einer Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Marke „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zuletzt auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil „illu“ auf dem Zeitschriftenmarkt erschienen seien. Auch sei der Verbraucher einander ähnelnde Zeitschriftentitel gewohnt und achte auf Unterschiede. Daher schließe er nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag. Insgesamt sei die Klage daher abzuweisen.

Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

vgl. hierzu auch Pressemitteilung des OLG Naumburg Nr. 11/10 vom 03.09.2010