Rechtsnormen: § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. 406 HKO 73/12) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr vorliegt und die dapd nachrichtenagentur GmbH ihren Namen somit weiterhin nutzen darf.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Deutsche Presse Agentur GmbH (dpa) gegen ihre Konkurrentin dapd Nachrichtenagentur GmbH (dapd) zwecks Untersagung des Namens dapd wegen Verwechslungsgefahr. Die Deutsche Presse Agentur nutzt ihr Kürzel dpa bereits seit ihrer Gründung im Jahr 1949, demgegenüber nutzt die Beklagte „dapd“ erst seit zwei Jahren. Die Klägerin begründet ihren Antrag mit einer gezielten Annäherung an die bekannte Marke „dpa“ durch „dapd“.

Das Hamburger Landgericht wies die Klage nun aber ab. Zur Begründung führt das Gericht in seiner Pressenachricht vom 28.08.2012 aus:

„Nach Auffassung des Landgerichts verletzt die Beklagte mit der Verwendung der Abkürzung „dapd“ keine Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfügte die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. Eine klangliche Verwechslung werde schon dadurch ausgeschlossen, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild beginnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für „deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant. Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.“

Kommentar:

Das Urteil zeigt auf, wie Gerichte die sog. Verwechslungsgefahr anhand der vom BGH und EuGH entwickelten Wechselwirkungslehre prüfen. Hier lag zwar Dienstleistungsidentität vor. Dennoch waren die sich gegenüberstehenden Zeichen nach Auffassung des LG Hamburgs nicht ähnlich genug, um insgesamt eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der dpa steht das Rechtsmittel der Berufung vor dem OLG Hamburg zu. Ohne Erfolgsaussichten wäre diese nicht.