In den News vom 10.1.2013 hatte ich von der BGH-Entscheidung „MOST“ berichtet. Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Markeninhaber oder Unternehmenskennzeicheninhaber gegen die Benutzung seines Kennzeichens im Rahmen der Adwords-Werbung eines Dritten nur vorgehen kann, wenn der das Kennzeichen in der Anzeige genannt wird. Die Herkunftsfunktion des Kennzeichens wird nicht beeinträchtigt.