Rechtsnorm: § 305c Abs. 2 BGB

Mit Urteilen vom 17.04.2013 (Az. VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12) hat der BGH entschieden, dass ein in einem Stromlieferungsvertrag vereinbarter „Aktionsbonus“ trotz einer einschränkenden AGB-Vertragsklausel, wonach der Bonus erst im Anschluss an eine mindestens 12-monatige Vertragslaufzeit, während derer nicht gekündigt werden dürfe, ausgezahlt werde, zugunsten des Verbrauchers dahingehend auszulegen ist, dass der Bonus auch bei einer Kündigung zum Ende der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit an den Verbraucher auszuzahlen ist.

Zum Sachverhalt:

Streitgegenstand war eine AGB in einem Stromlieferungsvertrag, nach der einem Neukunden erst nach einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Neukundenbonus gewährt wird.

Den Verträgen lag folgende Klausel zugrunde:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Die Kläger kündigten ihre Verträge zum Ende des ersten Belieferungsjahres. Der beklagte Stromanbieter gewährte ihnen unter Bezugnahme auf diese Klausel den Bonus nicht. Daher reichten sie Klagen auf Zahlung ein, die in den Vorinstanzen erfolglos blieben (AG Bad Waldsee, Urt. v. 24.01.2012 – 1 C 296/11, LG Ravensburg, Urt. v. 29.06.2012 – 1 S 31/12 sowie AG Paderborn, Urt. v. 20.03.2012 – 55 C 210/11; LG Paderborn, Urt. v. 28.06.2012 – 5 S 35/12).

Der BGH hob die Berufungsurteile nun auf und gab den Klägern Recht.

In seiner heutigen Pressemitteilung führt der BGH zu den Gründen aus:

„Der BGH hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen.“

Kommentar:

Ein sehr verbraucherfreundliches Urteil des BGH! Gestützt auf diese bundesgerichtliche Entscheidung steht Stromkunden mit einer derartigen Klausel in ihren Verträgen nun trotz einer Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres eine vom Stromanbieter offerierte „Neukundenprämie“ bereits nach Ende des ersten Vertragsjahres zu. Somit müssen sie nun nicht noch ein zweites Vertragsjahr zu wahrscheinlich deutlich schlechteren Konditionen Kunde bleiben, um den Bonus zu erhalten.

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