Rechtsnorm: Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 40/94

Mit Urteil vom 31.05.2012 (Az. I ZR 135/10) hat der BGH im Rechtsstreit um die Marke „ZAPPA“ entschieden, dass diese zu löschen ist und eine Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Zum Sachverhalt:

Klägerin ist die Nachlassgesellschaft des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa, die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ist. Bereits seit 1990 richtet die Beklagte das im Jahresturnus stattfindende Musikfestival „Zappanale“ aus. Unter dieser Bezeichnung vertreibt sie auch Merchandising-Artikel.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen der Benutzung der Bezeichnung „Zappanale“. Mittels Widerklage wird seitens der Beklagten beantragt, die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen erklären zu lassen.

Das erstinstanzliche Landgericht Düsseldorf wies sowohl Klage als auch Widerklage ab (Urt. v. 21.01.2009 – 2a 232/07). Im Berufungsverfahren erklärte das OLG Düsseldorf die Gemeinschaftsmarke entsprechend der Widerklage für verfallen (Urt. v. 15.06.2010 – 20 U 48/09).

Der BGH wies die seitens der Klägerin erhobene Revision gegen das Berufungsurteil nun zurück. Nach Ansicht des BGH ist die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen, da der Kläger die Marke nicht entsprechend den Anforderungen aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der EU benutzt hat. Die vom Kläger genannten Verwendungen konnten den BGH nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung überzeugen.

Mit Pressemitteilung vom 31.05.2012 benennt der BGH insbesondere die Nutzung eines Domainnamens als nicht ausreichend als rechtserhaltende Nutzung:

„Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.“

Weiter führt der BGH aus:

„Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung iSv Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.“

Kommentar:

Zur dieser Entscheidung des BGH habe ich bereits einen Blog-Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.