Rechtsnorm: § 4 Abs. 1, Abs. 2 BlnPrG

Mit Urteil vom 22.05.2012 (Az. VG 27 K 6.09) hat das VG Berlin entschieden, dass der Behördenbegriff auch eine juristische Person des Privatrechts wie eine GmbH erfasst, wenn sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer solchen bedient. Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen.

Zum Sachverhalt:

Entsprechend dem Berliner Pressegesetz verlangte ein Journalist von der Berlin Partner GmbH Auskunft darüber, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das Hoffest des Regierenden Bürgermeisters 2008 sponserten. Diese Auskunft verweigerte die GmbH zunächst, teilte sie dann aber kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem VG dem Journalisten mit. Beide Parteien erklärten das Verfahren daraufhin für beendet; das Gericht hatte abschließend noch über die Kosten zu entscheiden, welche sie der beklagten GmbH auferlegte.

Das Gericht ist der Ansicht, die Klage wäre auch ohne die beiderseitige Erledigungserklärung erfolgreich gewesen.

Zur Begründung führt das Gericht mit Presseerklärung vom 22.05.2012 aus:

„Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Beklagte sei hier Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55% der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden. Dabei sei nicht nur der Anteil der Investitionsbank Berlin (45%) zu berücksichtigen, sondern auch die Anteile der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils 5% des Gesellschaftsvermögens der Beklagten hielten, weil auch sie Teil der öffentlichen Hand seien. Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe der Beklagten schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunftserteilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart.“