Viele Online- oder Ebay-Händler stellen sich die Frage, für die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um „speziell“ angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um „Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sind„. Natürlich kann man dann oftmals darüber streiten, ob eine Ware derart spezifiziert ist oder nicht. So hat der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Sache, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengefügt wird, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können, nicht darunter fallen. Muss man nun im Rahmen der AGB oder der Widerrufsbelehrung derartige Ausschlüsse konkret bei jedem einzelnen Artikel angeben? Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH reicht es aus, wenn eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des § 312d IV BGB erfolgt. Es muss nicht jeder einzelne Artikel kenntlich gemacht werden, BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 – VIII ZR 219/08. In dieser Entscheidung hat sich der BGH im übrigen noch mit weiteren Klauseln der Widerrufsbelehrung beschäftigt.

Eine weitere wichtige Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich im Zusammenhang mit der Wertersatzklausel. Von mancher Seite wird mit Blick auf den EuGH empfohlen, zum Wertersatz gar keine Angaben mehr zu machen. Das steht im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung. Danach muss eine vollständige Belehrung über die Wertersatzpflicht erfolgen. Man sollte also keineswegs vom amtlichen Muster abweichen, andernfalls setzt man sich der Gefahr von Abmahnungen aus.