Rechtsnormen: §§ 14, 15 MarkenG

Mit Urteil vom 14.03.2012 (Az. 2a O 317/11) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Schlagersänger „Michael Wendler“ sich weiterhin „Der Wendler“ nennen darf. Die Wortmarkeneintragung „Der Wendler“ durch den Sänger Frank Wendler war unzulässig und muss gelöscht werden.

Zum Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage des Sängers Frank Wendler, der beantragte, es dem deutschlandweit bekannten Schlagersänger „Michael Wendler“ (bürgerlicher Name: Michael Skowronek) zu untersagen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Stattdessen folgte das Gericht einem Gegenantrag des Beklagten und entschied, die im Jahre 2008 vom Kläger beim DPMA eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ müsse gelöscht werden.

Zur Begründung führt das Gericht aus, aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, „Michael Wendler“, bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen ergeben könnte. Die Öffentlichkeit bringe den Namen „Wendler“ überwiegend mit dem Beklagten und nicht mit dem Kläger in Verbindung.

Daher erfolge durch eine Verwendung der Bezeichnung „Der Wendler“ keine den Kläger benachteiligende Verwechslung oder Täuschung.

Ebenso erkennt das Gericht keine Markenrechtsverletzungen des Klägers.

Hierzu führt das Gericht in seiner Presseerklärung vom 14.03.2012 aus:

„Zwar habe dieser sich den Begriff „Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“ auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles – teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.“

Kommentar:

Das LG Düsseldorf entschied nicht darüber, ob sich Frank Wendler auch zukünftig bei seinen Auftritten und auf seinen Tonträgern als „Der Wendler“ bezeichnen darf. Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit diesem Urteil wird „Michael Wendler“ jedoch gute Chancen haben, in einem anderen Verfahren die Untersagung einer solchen Verwendung für die Zukunft zu erreichen.

Zudem steht dem Kläger dieses Verfahrens, Frank Wendler, jedoch das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Düsseldorf zu.