Rechtsnormen: Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz

Mit Urteilen vom 13.02.2012 (Az. 5 K 568/11.NW, 5 K 445/11.NW, 5 K 513/11.NW, 5 K 888/11.NW) hat das VG Neustadt (Weinstraße) in mehreren Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettenvermittlern entschieden. Das Gericht erkannte unter anderem in zwei Fällen eine Europarechtswidrigkeit der Verfügungen.

Zu den Sachverhalten:

In den Verfahren 5 K 568/11.NW und 5 K 445/11.NW hatte das Gericht über Klagen wegen Untersagungen und Betriebsschließungen auf Grundlage des Landesglücksspielgesetzes zu entscheiden. Die Behörden erließen ihre Verfügungen dabei im Wesentlichen aufgrund der im Zuge des staatlichen Sportwettenmonopols erklärten grundsätzlichen Unzulässigkeit privater Tätigkeiten.

Das Gericht erklärte diese Verfügungen nun für rechtswidrig.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, das staatliche Sportwettenmonopol sei mit dem Europarecht nicht vereinbar. Rheinland-Pfalz komme den strengen Regeln des EuGH hinsichtlich einer Ausgestaltung derartiger Monopolregelungen nicht nach. So reiche allein das Vertreiben von Sportwetten durch die staatliche Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit den sogenannten „Oddset“-Wetten nicht zur Erfüllungen der Anforderungen konsequenter Suchtbekämpfung in allen Glücksspielbereichen aus. Im Übrigen verstoße Rheinland-Pfalz auch gegen das vom EuGH vorgegebene Gebot, keine Anreize zum Glücksspiel durch Werbemaßnahmen und Imagekampagnen zu schaffen.

In den Verfahren 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW kam das Gericht zu anderen Ergebnissen. Diese Verfahren betrafen Klagen gegen Untersagungsverfügungen nach dem Landesglücksspielgesetz, bei denen privaten Sportwettenvermittlern ihre Tätigkeit untersagt wurde, da sie entgegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrags iVm § 6 Landesglücksspielgesetz keine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit hatten.

Diese Untersagungsverfügungen erklärte das Gericht für rechtmäßig.

Zur Begründung führ das Gericht in seiner Mitteilung vom 12.03.2012 aus:

„Das Verwaltungsgerichts ist der Ansicht, dass der Erlaubnisvorbehalt als solcher unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist und unabhängig davon, dass die das Monopol betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes nicht mehr angewendet werden dürften, gültig bleibt. Der Umstand, dass die Erlaubnisvoraussetzungen selbst bisher nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt seien, sei unschädlich. Das rheinland-pfälzische Innenministerium habe nach der wegweisenden Entscheidung des EuGH vom08.09.2010 vorsorglich ein Erlaubnisverfahren eröffnet, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Oktober 2010 zusammengestellt und sie den Interessenten mitgeteilt. Insbesondere das Verbot von Internetwetten und von Live-Wetten finde seine Grundlage in den weitergeltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Dass die Frage noch ungeklärt sei, wie viele private Wettvermittlungsstellen für Sportwetten in Rheinland-Pfalz zugelassen werden könnten, sei unschädlich und lasse das Erlaubnisverfahren nicht diskriminierend erscheinen.“

Kommentar:

Mit dem VG Neustadt hat nun binnen weniger Monate nach dem VGH Mannheim (Beschl. v. 31.08.2011 – Az. 6 S 1695/11), dem VG Düsseldorf (Urt. v. 09.09.2011 – Az. 3 K 8285/10 u.a.), dem  VG Freiburg (Beschl. v. 01.12.2011 – Az. 3 K 1643/11) und dem VGH München (Urt. v. 12.01.2012 – Az. 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505) ein fünftes bedeutendes Verwaltungsgericht Untersagungsverfügungen gegen Sportwetten-Vermittlungen wegen einer Europarechtswidrigkeit aufgehoben bzw. außer Kraft gesetzt.

Ende des vergangenen Jahres einigten sich die Länder zwar auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag, der endlich Klarheit ins Dunkel der Zulässigkeit privater Vermittlungstätigkeiten bringen sollte. Wirksam ist dieser Vertrag allerdings noch nicht. Über die Probleme rund um den neuen GlüStV und den schleswig-holsteinischen Sonderweg habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.