Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Mit Beschluss vom 18.01.2011 (Az. 27 W (pat) 80/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die englische Wortkombination „WindowTainment“ nicht unterscheidungsfähig ist. Der Verkehr sei an Wortbildungen mit dem Bestandteil „Tainment“ als verkürzte Form des englischen Wortes „Entertainment“ gewöhnt und erkenne hierin lediglich den Hinweis auf eine unterhaltsame Vermittlung. So fehle solchen Wortbildungen mit einem Bestandteil „Tainment“ regelmäßig die Unterscheidungskraft.

Zum Sachverhalt:

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke „WindowTainment“. Nachdem das DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende Angabe zurückgewiesen hatte, legte die Anmelderin Beschwerde beim BPatG ein. Sie erklärte, die Unterscheidungskraft entstehe durch eine Mehrdeutigkeit ihrer Wortschöpfung „WindowTainment“. Sie verweist auf das bewusste Weglassen des Wortteils „Enter-„ und nennt die Vergleichsbeispiele „Geotainment“ und „Navitainment“.

Das BPatG wies die Beschwerde aber zurück und begründet seine Entscheidung wie die Vorinstanz mit fehlender Unterscheidungskraft. So beschreibe „Tainment“ als Verkürzung des englischen Wortes „Entertainment“ eine unterhaltsame, spielerische Vermittlung. Das Gericht führt aus:

Entgegen der Annahme der Anmelderin sind die Verbraucher zwischenzeitlich an Wortbildungen mit dem Bestandteil „tainment“ im Zusammenhang mit den verschiedensten Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkennen darin auch auf den ersten Blick nur einen Hinweis auf unterhaltsame, spielerische Elemente (so schon BPatG, Az.: 32 W (pat) 146/03, Beschluss vom 20. Juli 2005 – ServiceTainment; Az.: 32 W (pat) 50/02, Beschluss vom 21. Mai 2003 – EduTainment). Der Verkehr sei an Wortbildungen mit diesem Bestandteil gewöhnt und erkenne dessen Bedeutungsgehalt auf den ersten Blick.

Auch sei die Wortbildung sprachüblich, da dem Bestandteil „Tainment“ ebenso wie in den bereits genannten Beispielen ein sachbezogenes Bestimmungswort – hier „Window“ – vorangestellt ist. Somit handele es sich um eine naheliegende Begriffskombination.

Das Wort „Window“ kann zum einen ein Hinweis auf die sog. „Fenstertechnik“ auch in einem „computertechnischen“ Sinn sein (so schon BPatG, Az.: 29 W (pat) 62/94, Beschluss vom 24. April 1996 – Windowbase). Als weitere Bedeutung für „Window“ kommt „Schaufenster“ in Betracht. Die Verbraucher kennen diese Bedeutung des Wortes „Window“ auch aus Wortbildungen wie „Window-shopping“ („Schaufensterbummel“, Duden, Dt. Universalwörterbuch, 5. A.) und versteht „WindowTainment“ zwanglos auch als „Schaufensterunterhaltung“.

Allerdings könne diese Mehrdeutigkeit eine Schutzfähigkeit nicht begründen. Vorliegend dominiere die sachbezogene Bedeutung. Hinsichtlich der geforderten Anmeldung für Waren der Klasse 9  stehe der Hinweis auf die Fenstertechnik im Vordergrund. Zudem sei der Begriff „WindowTainment“ eine Bestimmungsangabe und weise auf den thematischen Schwerpunkt der Dienstleistungen hin. Insgesamt sei diese Wortbildung sprachüblich. Dem Verkehr seien Wortkombinationen aus „Tainment“ und einem vorangestellten Bestimmungswort aus anderen Bereichen geläufig.

Auch sei ein Eintragungsanspruch nicht aus ähnlichen Voreintragungen herzuleiten, da diese durch Nennung im Rahmen des Verfahrens nicht Gegenstand des solchen würden: So verböten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit eingetragener Marken bereits aus verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gründen, wenn deren Inhaber am Anmeldeverfahren nicht direkt beteiligt seien (Verweis auf BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt).

Kommentar:

In einem ähnlichen Fall („CutMetall“ –  BPatG, Beschl. v. 09.12.2010; Az. 28 W (pat) 95/09) entschied das BPatG, dass auch die Kombination von Begriffen in verschiedenen Sprachen einem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihe, wenn ihm dennoch eine unmittelbar verständliche Sachaussage zu entnehmen sei. Dem geprüften  Zeichen CutMetall“ fehle die Unterscheidungskraft nicht nur für Maschinen der metallverarbeitenden Industrie, sondern auch für Maschinen der Kunststoff, Holz und Papier verarbeitenden Industrie. Hierzu habe ich einen Beitrag am 01.04.2011 veröffentlicht (blog/2011/04/01/bpatg-cutmetall-nicht-unterscheidungskraftig/).