Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das Bundespatentgericht hat kürzlich mit Beschluss vom 16.06.2010 (Az. 28 W (pat) 123/09) entschieden, dass Motive aus der Märchenwelt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Markeneintragung ausgeschlossen sind, wenn sie geeignet sind, ein wesentliches Merkmal der in Rede stehenden Waren zu benennen.

Zum Sachverhalt:

Es führte die Inhaberin der Wortmarke „Froschkönig“, die für Waren der Klasse 14, insbesondere „… Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente“, eingetragen wurde, Beschwerde gegen einen Löschungsbeschluss der Markenabteilung des DPMA infolge eines Löschungsantrages des Beschwerdegegnerin. Das DPMA begründete seine Löschungsentscheidung damit, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe handele und diese somit schutzunfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.

Nun weist das BPatG mit vorliegendem Beschluss die Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Um dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit Rechnung zu tragen und den Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sicherzustellen, müssten Zeichen wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen sein.

Der angegriffenen Marke stand somit zum Eintragungszeitpunkt das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, das aktuell noch fortbesteht.

Kommentar:

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Entscheidend für die Frage, wann ein Motiv zur Bezeichnung der jeweiligen Waren geeignet ist, sind dabei die Vorprägung und die Bezeichnungsgewohnheiten der relevanten Verkehrskreise.  Absolute Schutzhindernisse stehen einem Markenschutz von Roman- bzw. Märchenfiguren auch zukünftig  erst dann entgegen, wenn die Bekanntheit der Figur die Bezeichnungsgewohnheiten der Verkehrskreise bereits derart vorgeprägt hat, dass mit den Assoziationen des Verkehrs zugleich auch die relevanten Waren bezeichnet werden können (so auch BGH, Urt. v. 05.12.2002, Az. I ZB 19/00, NJW 2003, 1867-1869 – „Winnetou“).