Welche Probleme der Käufer eines Oldtimers bei dessen Erwerb bekommen kann, zeigt das Urteil des OLG Brandenburgs vom 1.7.2008 – Az. 6 U 120/07 – exemplarisch auf.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wollte einen BMW 502 V8 kaufen, der von dem Beklagten bei „mobile.de“  wie folgt beworben wurde: „Einer der wenigen guten Super V8. Zustand 3, Polster neu, neue Bremse Atege, verzinkte Schwellerleisten müssen neu verchromt werden.“

Da der Kläger sich nicht auf die Beschreibung verlassen wollte, bestand er auf Erstellung eines Gutachtens. Dieses wurde dann von dem Beklagten bei der D. – GmbH auch in Auftrag gegeben. Dieses kam auf einen Wiederbeschaffungswert von 14.500 EUR und enthält Zustandsbewertungen einzelner Fahrzeugteile. Es kam zum Kaufvertrag, der den Satz enthielt: „Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug ohne jegliche Gewährleistung wie gesehen u. probegefahren.“ Der Kaufvertrag wurde am 21.12.2003 unterschrieben; gleichzeitig erfolgte die Übergabe des Autos.

Am 25.5.2005 wandte sich der Kläger an die D.-GmbH: „Wegen der äußerst positiven Bewertung durch Ihr Unternehmen habe ich den Wagen dann im guten Glauben an Ihre Sachkompetenz am 21.12.03, unter dem üblichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Vorbesitzers, erworben. Während eines Inspektionstermins in einer Kfz-Meisterwerkstatt (…) hat sich ein völlig anderer Fahrzeugzustand dargestellt. (…) Allein den Rahmen in einen TÜV fähigen Zustand zu versetzen, wird voraussichtlich 5.500 Euro kosten…“ Er bat darin um Stellungnahme und eventuelle Kostenübernahme.

Der Wagen war nach Auffassung des Klägers marode und musste für 15.155,40 EUR in den angeblich vom Verkäufer geschuldeten Zustand versetzt werden. Diesen Betrag macht der Käufer als Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer geltend. Aber nicht nur gegenüber diesem, sondern auch gegenüber dem Gutachter persönlich (nicht gegenüber der D.-GmbH). Dieser hafte als Experte gem. § 311 Abs. 3 BGB aufgrund seiner besonderen Stellung als Sachverständiger.

Die Klage wurde erstinstanzlich vom Landgericht abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein. Diese wurde vom OLG mit folgenden Argumenten zurückgewiesen:

  • Ein Garantieversprechen zum Zustand des Wagens habe der Verkäufer nicht abgegeben. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus der Einholung des Wertgutachtens:
    Wenn ein Verkäufer ein Fahrzeug mit einem Bewertungsgutachten bewirbt , dürfte darin zum Ausdruck kommen, dass er sich das Gutachten zu eigen macht und auch für die Richtigkeit einstehen will. Hier aber wurde das Gutachten auf Wunsch des Käufers eingeholt, also mit einer anderen Zielrichtung: der Käufer wollte sich absichern, das Gutachten lag vor allem in seinem Interesse; der Kläger hat es sogar, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, schlussendlich auch selbst bezahlt. Wenn aber ein Gutachten auf Wunsch des Käufers eingeholt wird, kann daraus nicht der Schluss auf einen Garantiewillen des Verkäufers gezogen werden.
  • Dem Beklagten sei keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden, also dazu, die Mängel zu beseitigen. Der Kläger habe diese nicht ohne diese Frist gleich beseitigen dürfen.
  • Diese Nachfristsetzung sei auch zumutbar und nicht ausnahmsweisen entbehrlich gewesen.
  • Insbesondere liege keine arglistige Täuschung vor. Den privaten Verkäufer treffe keine Untersuchungspflicht seines Fahrzeugs:
    Soweit der Kläger nunmehr vorgetragen hat, dass der Beklagte zu 1) ein „Fan, ausgewiesener Fuchs und Fachmann“ sei, hilft dies nicht weiter, da ihn dies nicht zu einem gewerblichen Händler mit dessen überlegenem Wissen macht und er auch als „Fan“ nicht ohne weiteres die Möglichkeiten und Kenntnisse eines gewerblichen Händlers hat. Das Betreiben eines Hobbys reicht grundsätzlich nicht aus, um besondere Untersuchungspflichten zugunsten des Käufers zu begründen.
  • Eine Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung war auch nicht unmöglich:
    Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs liegt als Stückkauf zwar häufig Unmöglichkeit bzgl. der Nacherfüllung vor, weil dem Käufer beispielsweise der verkaufte Wagen als „unfallfrei“ schlichtweg nicht verschafft werden kann (…). Hier aber geht es nicht um eine Ersatzlieferung, sondern kann der geschuldete Zustand („akzeptabel“ bzgl. des Rahmens) durch Auf- oder Nacharbeitung des Oldtimers hergestellt werden, wie ja auch die durchgeführte Reparatur und der geltend gemachte Anspruch des Klägers zeigen.
  • Die Ansprüche sind verjährt:
    Selbst wenn der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines von ihm behaupteten Nichtvorliegens einer vereinbarten Beschaffenheit dem Grunde und der Höhe nach zu bejahen wäre (was ohne Beweisaufnahme über die Frage des mangelhaften Fahrzeugrahmens nicht möglich wäre), hätte die Klage keinen Erfolg, da der Beklagte zu 1) zu Recht die Verjährungseinrede erhoben hat. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung. Der Ausnahmefall der regelmäßigen Verjährung wegen Arglist gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB liegt nicht vor, da der Kläger für die behauptete Arglist beweisfällig geblieben ist. Insoweit kann auf obige Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung verwiesen werden. Die Verjährungsfrist lief damit Ende des Jahres 2005 ab. Die Klage ist erst 2007 erhoben worden. Die Gewährleistungsansprüche sind damit verjährt.
  • Ansprüche wg. Betrugs scheiden auch aus:
    Allein die behauptete „dramatische Abweichung“ zwischen Gutachten und Ist-Zustand reicht dafür nicht aus. Hier gilt gleiches wie oben zur Arglist ausgeführt. Im Übrigen reichen für eine Verurteilung nicht bloße vom Kläger geäußerte Verdachtsmomente aus, sondern müsste eine Betrugshandlung des Beklagten zu 1) zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dies ist nicht der Fall.

Auch hinsichtlich der Klage gegen den Gutachter wurde die Berufung zurückgewiesen. Zwar könne der Schutzbereich eines Gutachtens auch den Auftraggeber des Gutachtens mit einbeziehen. Hier habe aber zwischen dem Kläger und dem Beklagten Gutachter kein Vertrag bestanden, sondern allein zur D.-GmbH. Auch eine Haftung wg. des besonderen persönlichen Vertrauens zum Gutachter scheide aus:

Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Vertragspflichten in aller Regel nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Nur dann, wenn er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist, käme eine solche Haftung in Betracht. Dafür genügt es jedoch nicht, dass ein Angestellter über die für seine Tätigkeit erforderliche und zu erwartende Sachkunde verfügt und eventuell sogar darauf hinweist. Denn hiermit erweckt der Angestellte kein weiteres Vertrauen, als dass sein Geschäftsherr – was der Geschäftspartner ohnedies erwarten kann – einen sachkundigen Vertreter einsetzt (…). Würde man dies anders beurteilen, würde dies zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der Vertreter im gesamten kaufmännischen Bereich führen, die wegen des damit verbundenen finanziellen Risikos nicht mehr vertretbar wäre.

Und:

Allein aus der Erstellung eines mangelhaften Gutachtens kann nicht auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB, § 823 II BGB) geschlossen werden, ebenso wenig auf leichtfertiges, bedingt vorsätzliches und gewissenloses Handeln (§ 826 BGB, vgl. BGH v. 20.4.2004 aaO).