Rechtsnormen: §§ 4, 14 MarkenG ; §§ 4 Nr. 7,  5 Abs. 2, 8 UWG; Art. 5 Abs. 3 GG

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit aktuellem Urteil vom 11.08.2010 (Az. 3 O 5617/09) entschieden, dass das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden darf. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“; auch werden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft.

Es wird auf die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 11.08.2010 Bezug genommen.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche mit Folgeansprüchen. Die Klägerin,  eine Bekleidungsfirma aus Königs Wusterhausen, betreibt unter der Domain „thorsteinar.de“ einen Webshop und verkauft ihre Mode. Mit ihrer Klage begehrte sie die Verpflichtung der Beklagten,  einer Bekleidungsfirma um den SPD-Abgeordneten Matthias Brodkorb aus Mecklenburg-Vorpommern, die unter dem Label „Storch-Heinar“ Textilien vertreibt, es bei Meidung von Ordnungsgeld iHv 250.000 Euro in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen „Storch Heinar“ zu verwenden. Zudem machte sie gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und begehrte daher Auskunft darüber, in welchem Umfang das Zeichen „Storch Heinar“ bislang geschäftlich genutzt worden ist.

Der Hintergrund dieses Rechtsstreits liegt tiefer: Die Kleidung der MediaTex GmbH „Thor Steinar“ ist u.a. mit Runen, Totenköpfen und altdeutschen Schriftzeichen bedruckt und insbesondere bei Anhängern der rechtsextremen Szene sehr beliebt. Der SPD-Landtagsabgeordnete Mathias Brodkorb aus Mecklenburg-Vorpommern hatte aus Protest hiergegen eine Satire mit einem klapprigen Storch mit Stahlhelm („Storch Heinar“) initiiert. Seitdem wird die Storchenzeichnung mit entsprechendem Oberlippenbart auf T-Shirts und Tassen gedruckt und verkauft.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage nun überwiegend ab: Das Zeichen „Storch Heinar“ darf also weiterhin von der Beklagten zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden.

In diesem Zusammenhang vertritt das Landgericht die Auffassung, die Beklagte verstoße nicht gegen geltendes Marken- und/oder Wettbewerbsrecht.  Die Richter führen aus, es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Die satirische Auseinandersetzung werde von den Grundrechten der Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst, auf die sich die Beklagte berufen kann.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen der Verwendung des Zeichens  „Wüstenfuchs“ lag bereits ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor. Daher gab das Landgericht diesen Ansprüchen insoweit im Wege eines Teilanerkenntnisurteils statt.

Die Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin zu 94 %, die Beklagte zu 6 % tragen. Der Verfahrensstreitwert wurde auf 180 000 Euro festgesetzt.