Rechtsnormen: Art. 13 EG-VO Nr. 40/94; Art. 7 Abs. 1 EG-RL Nr. 89/104; § 24 Abs. 1 MarkenG

Mit Urteil vom 03.06.2010 Az. C-127/09) hat der EuGH entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern, die mit der Aufschrift „Demonstration“ und „unverkäuflich“ versehen sind, dann mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend ist, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Tester verbleiben im Eigentum des Markeninhabers. Dieser kann jederzeit einen Rückruf der Ware veranlassen.

Es gilt: Von einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers ist nicht auszugehen, wenn Parfümtester an vertraglich mit dem Markeninhaber verbundene Zwischenhändler überlassen werden. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Parfümtester von den Parfümflakons unterscheiden, die den Zwischenhändlern üblicherweise zur Verfügung gestellt werden.

Zum Sachverhalt :

Es klagte eine Herstellerin für Parfümwaren, die ihre Erzeugnisse über ein selektives Vertriebssystem weltweit vertreibt. In diesem Zusammenhang schließt sie mit als „Depositären“ bezeichneten Händlern Verträge ab, in denen bspw. geregelt ist, dass sie diesen lediglich zu Werbezwecken Parfümtester zur Verfügung stellt, die in ihrem Eigentum verbleiben und nach Aufforderung an sie zurückzugeben sind. In der Aufmachung unterscheiden sich die Parfümtester von den für den Verkauf bestimmten Parfümerieerzeugnissen. So sind auf der Packung die Hinweise „Demonstration“ und „unverkäuflich“ angebracht.

Die Beklagte kaufte als Zwischenhändlerin Parfümwaren, die die Klägerin an Depositäre in den Nahen Osten ausgeliefert hatte, auf und veräußerte sie an Einzelhändler in Deutschland. Im Rahmen von Testkäufen erhielt die Klägerin hiervon Kenntnis und nahm die Beklagte daraufhin wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Unterlassung in Anspruch.

Der EuGH hatte sich nun mit dem Einwand der Beklagten, es liege Rechtserschöpfung vor, zu befassen. Insbesondere war der Begriff der „Zustimmung“ europarechtlich auszulegen. Für die Frage der Erschöpfung haben nach Ansicht des EuGH die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und seinen Depositären maßgebliche Bedeutung.  Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung müssten Anhaltspunkte vorliegen, die mit Bestimmtheit erkennen lassen, dass der Markeninhaber auf seine Rechte verzichten wolle. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Auch der auf der Packung angebrachte Hinweis „unverkäuflich“ spricht gegen eine Zustimmung, mithin gegen eine Rechtserschöpfung.

Der EuGH führt aus:

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem „Parfümtester“ ohne Übertragung des Eigentums und mit dem Verbot des Verkaufs an vertraglich an den Markeninhaber gebundene Zwischenhändler überlassen werden, damit deren Kunden den Inhalt der Ware zu Testzwecken verbrauchen können, und jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Markeninhaber möglich ist und sich die Aufmachung der Ware von der Aufmachung der den genannten Zwischenhändlern üblicherweise vom Markeninhaber zur Verfügung gestellten Parfümflakons unterscheidet, steht die Tatsache, dass es sich bei diesen Testern um Parfümflakons mit der Aufschrift „Demonstration“ und „Unverkäuflich“ handelt, in Ermangelung gegenteiliger Beweise, deren Würdigung Sache des vorlegenden Gerichts ist, der Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen dieser Flakons entgegen.

Kommentar:

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Markeninhabern.

Entscheidend ist die konkrete vertragliche Ausgestaltung des Vertriebssystems. So ist Markeninhabern, die bereits ein selektives Vertriebsnetz aufgebaut haben, dringend anzuraten, die mit den (Zwischen-)Händlern abgeschlossenen Verträge mittels vorliegender Entscheidung zu überprüfen. Hinsichtlich einer Rückgabe von ausgehändigtem Werbematerial sollte dieses als unverkäuflich deklariert und zusätzlich vereinbart werden, dass es ausschließlich zu Werbezwecken einzusetzen ist.