Verbrauchern steht nach dem Fernabsatzrecht ein Widerrufsrecht zu. Darüber müssen Shopbetreiber und gewerbliche Ebay-Verkäufer informieren. Haben aber unter Umständen auch Gewerbetreibende ein Widerrufsrecht? Das kommt auf die Ausgestaltung der AGB an. Wenn sich diese unterschiedslos sowohl an Privatpersonen als auch an Gewerbetreibende wenden und dann auch bei der Belehrung über das Widerrufsrecht, kann damit u. U. auch für Gewerbetreibende vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, obwohl ihnen das per Gesetz gar nicht zusteht. Daher ist bei der Formulierung der AGB Genauigkeit erforderlich.

Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, nachdem er sich bei der Bestellung als Gewerbetreibender ausgegeben hat? Man sollte annehmen, dass es hier in erster Linie auf die objektive Rechtslage ankommt. Für einen anderen Bereich des Verbraucherrechts (dort ging es um einen Verbraucherkredit) sah das das OLG Brandenburg jedoch anders (Urteil vom 22.11.2006, 4 U 84/06 ).  Es läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, der zum Verlust des  Widerrufsrechts führt. Auch der BGH hat dies an anderer Stelle entschieden (BGH, Urteil vom 22.12.2004, VIII ZR 91/04).

Wann liegt eine „gewerbliche“ Bestellung vor? Indizien können die Bestellung über eine Firmenemailadresse, die Lieferung an die Firmenanschrift sowie die Bezahlung über ein Geschäftskonto sein, wie das Amtsgericht Münster in seinem Urteil v. 6.2.2007 (Az. 6 C 4090/06) angenommen hat. So kann es sein, dass ein Kaufvertrag über einen eigentlich für den Privatgebrauch bestimmten Artikel nicht mehr unter Berufung auf ein Widerrufsrecht zurückgegeben werden kann.

Diese Beispiele zeigen, dass für beide Seiten – Unternehmer und Verbraucher – Vorsicht bei den Umständen der Bestellung anzuraten ist. Unternehmer gewähren sonst unnötigerweise ein Widerrufsrecht – Verbraucher können es ohne Not aufs Spiel setzen.