Seit dem 01.04. 2008 gibt es eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Für die bisher geltende Musterwiderrufsbelehrung galt eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008.

Das Landgericht Frankfurt hat nunmehr entschieden (Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08), dass eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung auch den Hinweis darauf enthalten muss, dass die Widerrufsfrist nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger beginnt sowie darauf, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 3 BGB-InfoV zu laufen beginnt. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die in den genannten Paragraphen aufgeführten Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des BGB erschließen würden. Dies ergebe sich aus der Intention des Gesetzgebers sowie aus dem Muster zur Rückgabebelehrung.

Einen Bagatellverstoß gem. § 3 UWG hat das Gericht ebenfalls nicht feststellen können.

Onlinehändlern und gewerblichen Ebayanbietern ist als Konsequenz zu raten, nach Ablauf der Übergangsfrist nunmehr auf jeden Fall die neue Muster-Widerrufs- bzw. -rückgabebelehrung zu verwenden, da diese den vom Landgericht Frankfurt geforderten Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften enthält. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Gerade die Widerrufsbelehrung ist einer der abmahnträchtigsten Bereiche im Internethandel.

Die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung bzw. -rückgabebelehrung ist bislang noch nicht gerichtlich angegriffen worden. Da es sich aber immer noch „nur“ um eine Rechtsverordnung handelt, müssen Gerichte diese nicht unbedingt als rechtskonform akzeptieren. Insoweit wird es aber nächstes Jahr Hilfe vom Gesetzgeber geben:

Das Bundeskabinett hat am 5.11.2008 den Entwurf zum „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zu Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ beschlossen. Die gesetzlichen Muster zur Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung bekommen per Gesetz die Wirkung einer ordnungsgemäßen Belehrung, an der nichts mehr gedeutet werden kann. Erzielt wird dies durch den neuen § 360 Abs. 3 BGB stellt dazu klar:

Die dem Verbraucher gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Abs. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum EGBGB in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gem. § 356 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum EGBGB in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.“

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