Eine unzutreffende Widerrufsbelehrung in Kreditverträgen kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist noch gar nicht laufen begonnen hat und damit der Vertrag auch nach vielen Jahren rückabgewickelt werden kann. Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung in alten Kreditverträgen den Anforderungen der Gerichte standhält oder nicht, ist immer nur anhand des Einzelfalls zu entscheiden. So gibt es einige (ältere) Urteile, wonach allein schon die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zur Unwirksamkeit führt, weil der Verbraucher dann nicht erkennen kann, ob der Fristablauf von weiteren Bedingungen abhängig ist und wenn ja, von welchen. So weit so gut. Die Rechtsprechung des BGH hat sich dann aber weiter entwickelt. Laut dem Urteil vom 1.3.2012 – Az. III ZR 83/11 – kann sich die Bank trotz dieser Fehler auf die sogenannte Schutzwirkung des amtlichen Musters berufen (§ 14 I BGB-InfoV). Wenn dieses in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung übernommen wird, wird dadurch die fehlerhafte Belehrung „geheilt“.

In einem Streitfall ist also zunächst zu klären, welche Version der sich häufiger geänderten Widerrufsbelehrung richtig wäre. Dann wäre zu prüfen, ob es davon Abweichungen gibt. Oftmals berufen sich die Banken bei Abweichungen darauf, dass diese für den Kunden nicht nachteilig wären. Aber auch zu dieser Frage gibt es bereits verbraucherfreundliche Urteile, die auf diese Unterscheidung nicht eingehen und entsprechend den Vorgaben des o. g. BGH-Urteils strikt prüfen, ob Abweichungen vorliegen.

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