Im Zusammenhang mit Kreditverträgen ist seit geraumer Zeit das Widerrufsrecht in aller Munde. Es hat sich sogar schon ein Begriff dafür herausgebildet: Der Widerrufsjoker.

Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich vom Grundsatz her um ein Verbraucherschutzrecht. Der Unternehmensgründer, also der Franchisenehmer, ist vom Ausgangspunkt her kein Verbraucher. Denn hilft ihm der Gesetzgeber und stellt ihn einem Verbraucher gleich, nämlich gemäß § 512 BGB (§ 507 BGB a.F.). Wenn die Investition bzw. die Verpflichtung, die der Franchisenehmer eingeht, unterhalb eines bestimmten Wertes liegt, wird ihm ein Widerrufsrecht zugebilligt. Entscheidend ist dabei, wie die Wertgrenze zu bemessen ist. Teilweise wird auf die zu zahlende Eintrittsgebühr abgestellt, die unterhalb des Wertes von derzeit 75.000,00 € liegt. Früher waren es einmal 50.000,00 €. Teilweise wird aber auch angenommen, dass die Wertgrenze bei Existenzgründungsfinanzierungen bei Franchisenehmern gar keine Anwendung findet. Rechtsprechung dazu gibt es so gut wie keine. Offenbar ist der Widerrufsjoker im Bereich des Franchiserechts noch nicht so bekannt bzw. geläufig wie im Bereich der Darlehensverträge. Dort gibt es eine immer mehr zunehmende Anzahl von Verträgen.

Ein typischer Fehler im Bereich von Widerrufsbelehrungen ist die Verwendung des Satzes: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Wenn dann nicht das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung verwendet wurde, ist die Widerrufsbelehrung nach der BGH-Rechtsprechung falsch. Das führt dazu, dass in der Zeit von Ende 2002 an ein unendliches Widerrufsrecht gilt. Es ist davon auszugehen, dass die Widerrufsbelehrung aus der Zeit von 2002 bis 2010 in sehr vielen Fällen unwirksam ist, danach aber immer noch in einer erheblichen Anzahl. Eine Erhebung der Verbraucherschutzzentrale Hamburg geht von einer Fehlerquote von ca. 90 % aus.

Welche Auswirkungen bzw. Vorteile hat das Widerrufsrecht für den Franchisenehmer?

Wenn der Widerruf erklärt wird, wird der gesamte Franchisevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Das bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre erhaltenen Leistungen zurückgeben müssen. Die Frage ist nun, ob die Eintrittsgebühr voll zurückzuzahlen ist oder ob hier ein Know-how übertragen wurde, das beim Franchisenehmer verbleibt. Insoweit gibt es mehrere Urteile, die dem Franchisenehmer zumindest 1/3 der Eintrittsgebühr zusprechen.

Ein weiterer wichtiger Vorteil besteht natürlich darin, dass man sich vorzeitig aus langfristigen Franchiseverträgen lösen kann. Oftmals finden sich in Franchiseverträgen auch Mindestabnahmemengen. Diese können daher umgangen werden. Es lohnt sich daher immer den eigenen Franchisevertrag daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung korrekt ist.

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