Für Dienstleister und Shopbetreiber, die neben dem Verkauf von Waren auch Dienstleistungen anbieten, gilt seit dem 04. August 2009 eine Änderung des Widerrufsrechts. Es kann davon ausgegangen werden, dass die nächste Abmahnwelle bevorsteht. Es ist daher wichtig, die eigene Widerrufsbelehrung ggf. zu überarbeiten. Nicht nur die Widerrufsbelehrung, sondern auch die Bestellabläufe müssen schnellstmöglich angepasst werden.

Der korrekte Hinweis lautet ab sofort:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Darüber hinaus gelten auch bestimmt Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB) bei Telefonvertrieb nicht mehr.

[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]