Dass die Widerrufsfrist bei EBay nach der Rechtssprechung des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg einen Monat beträgt, wird bereits seit einiger Zeit diskutiert. Nutzern ist im Zweifel anzuraten, die Frist auf einen Monat zu verlängern. 

Was allerdings bislang in der Diskussion weitestgehend untergegangen ist, ist die Tatsache, dass auch die sogenannte Wertersatzklausel gem. § 357 Abs. 3 BGB bei Vertragsabschluss vereinbart sein muss.

Die in § 14 BGB-InfoV vorgesehene Belehrung entspricht leider nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn über die Wertersatzpflicht muss der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss in Textform unterrichtet werden. Wenn eine Bestellung über eine eBay-Auktion läuft, erfolgt jedoch der Zuschlag und dann kann erst belehrt werden. Die amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums enthält jedoch einen Hinweis auf Wertersatz unabhängig davon, ob der Text vor oder nach Vertragsschluss eingesetzt wird. Eine Abänderung, wie z. B. die Änderung der zwei Wochen auf eine 1-Monats-Frist, sieht diese Musterbelehrung gerade nicht vor. 

Man könnte nunmehr auf die Idee kommen, den Hinweis auf die Wertersatzklausel zu streichen, damit kein Verstoß gegen § 312 d BGB erfolgt, der seinerseits einen Wettbewerbsverstoß indiziert. Nach § 312 d BGB muss der Verbraucher – wie gesagt – spätestens bis zum Vertragsabschluss auf die Wertersatzklausel hingewiesen werden. Eine Löschung dieses Hinweises führt jedoch dazu, dass die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene Garantie nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr greift. Dort heißt es: „Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesem entsprechenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird.“ Sobald eine Änderung vorgenommen wird, greift diese Begünstigung nicht mehr ein. 

Der Anwender steht daher vor dem Dilemma, entweder eine Änderung am Muster vorzunehmen, die seinerseits dazu führt, dass das Muster nicht mehr gesetzeskonform ist. Oder er belässt das Muster so, wie der Gesetzgeber es vorsieht und benutzt damit ebenfalls ein gesetzwidriges Muster. 

Wie bereits erwähnt, gibt es bislang „negative“ Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg zur Widerrufsfrist, welche jedoch in den Griff zu bekommen sind, auch wenn die Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat sicher nicht im Interesse der Verwender/Verkäufer liegt. Unter Zugrundelegung der dort gefassten Grundsätze muss man jedoch davon ausgehen, dass diese Gerichte auch hinsichtlich der Wertersatzklausel entsprechend entscheiden würden, wenn es dazu kommen sollte.

Hilfreich allerdings könnte die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 12.09.2006 sein. Das LG Münster hat festgestellt, dass das Musterformular trotz Fehlern rechtmäßig ist, da es den Rang eines Gesetzes besitzt. § 14 BGB-InfoV steht mit dem § 355, 312 d II BGB normenhirarchisch auf einer Ebene (Urteil vom 02.08.2006 – AZ 24 O 96/06). Ob dies allerdings von anderen Gerichten so bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. 

Selbst wenn man der Rechtsauffassung des LG Münster über die Gleichberechtigung der genannten Vorschriften nicht folgen sollte, so könnte man zumindest auf ein mangelndes Verschulden des Anwenders hinweisen. Dieser hat offenbar nur die Wahl zwischen Pest oder Cholera. In diesem Fall kann ihm ein Schuldvorwurf hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes nicht gemacht werden, auch wenn die Rechtssprechung hinsichtlich der Annahme eines Verschuldens bei Wettbewerbsverstößen sehr weitgehend ist. Denn selbst ein eingeholter Rechtsrat wird derzeit zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen, da der Gesetzgeber hier den Fehler gemacht hat. 

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber nunmehr endlich handelt und eine vernünftige Widerrufsbelehrung verfasst. Bis dahin muss man leider hinsichtlich der Wertersatzklausel bei eBay weiterhin mit der derzeitigen Rechtsunsicherheit leben.