Im Bereich des Impressums gibt es ja diesen berühmten Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburgs aus dem Jahre 1998. Dieser ist anerkanntermaßen sinnlos und überflüssig. Inzwischen gibt es eine vergleichbare Erscheinung bei E-Mails, einen sogenannten Disclaimer. Daran findet man oftmals den Hinweis, dass unbeabsichtigt zugesandte E-Mails gelöscht und am besten aus Umweltschutzgründen auch nicht ausgedruckt werden sollen. Interessant wird es jedoch bei einem weiteren Hinweis.

 

Vertraulichkeitshinweis in E-Mail

 

Vielfach findet man inzwischen auch den Hinweis, dass die E-Mail vertraulich zu behandeln ist, einen sogenannten vorformulierten Vertraulichkeitsvermerk in Form eines Disclaimers. Hat dieser irgendwelche Auswirkungen, ist dieser überhaupt wirksam?

 

Die Rechtsprechung sagt dazu inzwischen: Ja, er ist wirksam. Dies hat beispielsweise das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 16.12.2011, Az. 4  O 287/11 bestätigt.

 

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

 

Das Gericht hat angenommen, dass in einer Veröffentlichung einer vom Absender als vertraulich bezeichneten E-Mail ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB zu sehen ist. Das Persönlichkeitsrecht umfasse nämlich auch das Recht am geschriebenen Wort, zu welchem auch E-Mails zählen, die an einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis übersandt werden. Insoweit reicht es sogar aus, dass in dem Disclaimer auf das „Urheberrecht“ Bezug genommen wird und nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrechts. Aus dem Disclaimer ergebe sich durch eine entsprechende Auslegung, dass der Absender die E-Mail als vertraulich einstuft.

 

Praxishinweis:

Disclaimer am Ende von E-Mails sind daher nicht unbeachtlich und sogar sinnvoll. Ob dies aber auch tatsächlich weiterhilft, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt, wie die NSA-Affäre zeigt. Insoweit hilft nur ein Verschlüsselungsprogramm, z.B. PGP (Pretty Good Privacy).

 

Falls Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns an: 05221/ 187 99 40

 

 

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