Rechtsnormen: §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 355 BGB, 5 Nr. 1 TMG, 475 Abs. 1 BGB

Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.01.2013 (Az. 4 U 147/12) hat das OLG Hamm entschieden, dass es sich bei einem eBay-Angebot über bis zu 250 Akkus, das Kaufinteressenten weder über die Identität des Verkäufers noch auf das Widerrufsrecht hinweist, als gewerblich einzustufen ist und als unlautere Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte bot bei eBay insgesamt 250 Akkus B AAA Micro 800 mA als neu in unterschiedlichen Verpackungseinheiten an, u.a. in Zweierpacks. Sie wies in der Artikelbeschreibung darauf hin, dass auch größere Akku-Mengen erhältlich seien. Das Angebot wurde als „privat“ eingestuft und enthielt in der Beschreibung den Hinweis: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“

Anwaltlich wurde die Beklagte durch die Klägerin, eine Großhändlerin von Elektronikartikeln, mit der Begründung abgemahnt, sie habe bei eBay Kaufangebote eingestellt, ohne dabei Informationen über die Anbieterkennzeichnung und das Widerrufsrecht der Käufer zu erteilen. Wegen Art und Umfang der Angebote ordnete die Klägerin die Beklagte als Unternehmerin ein.

Die Beklagte erwiderte, keine Händlerin zu sein, gab jedoch eine Unterlassungserklärung ab. Der seitens der Klägerin geforderte Ersatz der Anwaltskosten iHv EUR 860,- (Gegenstandwert: EUR 20000,-) wurde abgelehnt.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, entschied nun das OLG Hamm zugunsten der Klägerin und stufte das eBay-Angebot der Beklagten als gewerblich ein. Zudem stelle es eine unlautere Werbung dar.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus:

„Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sprechen hier für eine gewerbliche Tätigkeit neben den 60 Bewertungen in einem Jahr die Art und der Umfang der Verkaufstätigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit den B Akkus. Dabei ging es um 250 Akkus gleicher Art, die neu waren und vom Beklagten auch ausdrücklich als neuwertig verkauft wurden. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl erfolgten nach den vorgelegten Bewertungen in losen Mengen, und zwar teils von 2 Akkus, aber teils auch von 4 Akkus, sowie gelegentlich auch von einzelnen Produkten. Dadurch zogen sich die Verkäufe über einen längeren Zeitraum hin. Bei dem  Angebot der kleinen Mengen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Diesem Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekam und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. Der Senat hat im Falle eines Angebots von 299 kg Kirschkernen im Internet, die der Anbieter von seinem Vater geschenkt erhalten hat, wegen des Umfangs der überlassenen Menge, die den Rahmen einer sozusagen spielerischen Verkaufstätigkeit sprengte, eine gewerbliche Tätigkeit angenommen (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 –4 U 48 / 10). Zwar waren dem Sohn im damaligen Fall die Kirschkerne gerade zu dem Zweck überlassen wurden, sie bei eBay zu verkaufen. Im vorliegenden Fall soll die unentgeltliche Überlassung der Akkus an den Beklagten zu dem Zweck erfolgt sein, sie im Rahmen von dessen Hobby nutzen zu können, also privat. Zum Zeitpunkt der Überlassung war demnach hier eine wirtschaftliche Verwertung noch nicht vorgesehen. Dazu kam es erst, als der Beklagte erkannte, dass die Nutzung der Akkus im Rahmen seiner Modellspielzeuge zwar nicht unmöglich, aber jedenfalls unpraktisch war. Erst danach bot der Beklagte die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account an, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. Angesichts dieser besonderen Umstände ist aber ein entscheidender Unterschied zum Kirschkernfall nicht ersichtlich. Es wurde dem Beklagten unentgeltlich ein Sondervermögen aus einem Neuwarenbestand zur Verfügung erstellt, welches mit seinem Privatvermögen nichts zu tun hatte. Dieses Sondervermögen erhielt der Beklagte im Hinblick auf sein Hobby geschenkt. Als er es dafür nicht verwenden konnte (oder wollte), veräußerte er es nach einer Stückelung in ganz kleine Einheiten geschäftsmäßig zu seinem wirtschaftlichen Vorteil. Es mag zwar sein, dass auch ein privater Verkäufer bei einer eBay-Versteigerung für Objekte aus seinem Privatvermögen einen besonders guten Preis erzielen will. Das spricht dann nicht allein für ein gewerbliches Handeln. Etwas anderes ist es aber, wenn eine schenkweise überlassene große Anzahl neuer Gegenstände besonders einträglich nach und nach im Fernabsatz veräußert werden soll. Die Kontrollüberlegung ist, dass bei Verneinung eines geschäftlichen Handelns in einem solchen Fall größere Margen neuer Handelsgegenstände, die von einem Unternehmen nicht mehr benötigt würden, an Privatleute verschenkt und von diesen dann privat in Konkurrenz zu den damit geschäftlich handelnden Unternehmen ohne Rücksicht auf die Verbraucherschutzrechte veräußert werden könnten. Das könnte einem Missbrauch solchen Warenüberlassungen Tür und Tor öffnen.“

Kommentar:

Das OLG Hamm stellt mit seinem Urteil fest, dass auch Waren, die zuvor verschenkt wurden, beim Anbieten durch mutmaßlich Private in größerer Stückzahl (hier bis zu 250 Akkus) zur Handelsware werden können und somit die Spielregeln für Gewerbetreibende Anwendung finden. Also: Widerrufsrecht, Hinweispflichten nach dem Fernabsatz ect.

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