Betreibern von Internetforen stellt sich immer wieder die Frage, wann sie für Einträge bzw. Äußerungen der Nutzer/Dritter haften. Inzwischen hat sich dazu eine stabile Rechtsprechung herausgebildet. Dazu hat insbesondere auch die jüngere Rechtsprechung des BGH beigetragen.

 

Erster Grundsatz: Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

In einem ersten Schritt überprüft die Rechtsprechung, ob es sich bei der fraglichen Äußerung bzw. dem Internetbeitrag um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz des Artikel 5 Grundgesetz und sind grundsätzlich zulässig, außer es handelt sich um herabwürdigende Schmähkritik. Letztere wird nur in Ausnahmefällen bejaht. Wenn jedoch Tatsachenbehauptungen vorliegen, dürfen diese den Betroffenen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Wenn sie zutreffend sind, besteht natürlich kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Voraussetzung ist also eine unzutreffende, herabwürdigende/beleidigende Tatsachenbehauptung.

 

Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes

Selbst wenn aber eine unzutreffende/beleidigende Tatsachenbehauptung vorliegt, führt dies nicht automatisch zu Haftung des Forumbetreibers. Dieser hat keine Verpflichtung, sozusagen präventiv jeden neuen Beitrag der User der auf der Seite veröffentlicht wird, zu überprüfen. Die Haftung trifft erst ein ab Kenntnis des Rechtsverstoßes. Den genauen Ablauf der Prüfung hat der BGH inzwischen weiter präzisiert. Es gilt das sogenannte „Notice und take down Verfahren“. Das bedeutet, dass der von der Äußerung negativ Betroffene Kontakt mit dem Forumbetreiber aufnehmen muss, dieser wiederum muss Rücksprache mit dem User halten, um dessen Beitrag es geht, um herauszufinden, ob die Tatsachenbehauptung zutreffend ist oder nicht. Danach muss er dann diese Mitteilung an den Betroffenen weiterleiten. Wenn Unklarheiten bestehen, ob die Aussage zutreffend ist oder nicht, sollte er den Beitrag löschen.

 

„Erst-Abmahnung“ kostenfrei

Praktische Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der Abmahnende die Kosten des ersten Inkenntnissetzenschreibens selbst zu tragen hat. Denn der Forumbetreiber wird ja erst durch das Schreiben auf den angeblichen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht. Er wenn der Forumbetreiber hierauf nicht reagiert, können Anwaltskosten für die eigentliche Abmahnung geltend gemacht werden, die dann das zweite Schreiben darstellt.

 

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