Die Geschichte des Zusatzes „Made in Germany“ ist legendär: England musste Ende des 19. Jahrhunderts mit aus Deutschland importierter industrieller Ware dem Wettbewerb standhalten. Man versuchte die deutschen Produkte zu diskreditieren, indem diese zwangsweise mit dem Zusatz „Made in Germany“ versehen werden mussten. Dieser Schuss ging nach hinten los, denn die englischen Kunden haben diesen Zusatz als besonderes Qualitätsmerkmal aufgefasst.

Heutzutage spielen Herkunftsangaben bei Produktbezeichnungen juristisch immer wieder eine Rolle. Denn auch hier setzen die Anbieter bzw. Verkäufer gerne auf zugkräftige Herkunftsbezeichnungen, wie zum Beispiel Schweiz oder natürlich auch immer noch „Germany“.

Dies kann jedoch im Einzelfall durchaus zu wettbewerbsrechtlichen bzw. markenrechtlichen Problemen führen. Denn die Verwendung derartiger Herkunftsbezeichnungen ist ausdrücklich geregelt, nämlich in §§ 126, 127, 128 MarkenG und auch im Wettbewerbsrecht § 5 UWG. Wenn ein Produkt zum Beispiel mit „Schweiz“ oder „Switzerland“, „Swiss precision“ beworben wird, muss es in allen wesentlichen Herstellungsstufen in der Schweiz hergestellt worden sein. Es reicht nicht aus, wenn die Ware in China produziert und in der Schweiz zusammengestellt wird. Dazu gibt es auch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So ist die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ oder „aus dem Himalaya“ als Herkunftsbezeichnung anzusehen. Der Verbraucher nimmt an, dass das entsprechende Salz aus dem Himalaya-Massiv stammt. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt eine wettbewerbswidrige und markenrechtswidrige Werbung vor, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2010, Aktenzeichen 4 U 25/10. Ähnlich hat das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 07.11.2008, Aktenzeichen 3/12 O 55/08 entschieden. Dort ging es um die Messerklinge eines Anglermessers, welche den Zusatz „Germany“ trug. Der Verbraucher erwartet dann, dass der Fertigungsbetrieb in Deutschland liegt und die Entwicklungs- und Fertigungsstufen hier kontrolliert und überwacht werden. Wenn das Messer im Wege der Lohnherstellung in Fernost hergestellt wird, ist die Aufschrift irreführend.

Entsprechend hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.04.2011, Aktenzeichen I-20 U 110/10 entschieden.

Aktuelles Beispiel einer entsprechenden Abmahnung liegt der Kanzlei Dr. Graf vor von der Kochmesser.de Import GmbH & Co KG. Dort wurde moniert, dass mit dem Begriff „Switzerland“ und „Swiss precision“ geworben wurde. Es wurde eine Unterlassungserklärung gefordert sowie Auskunft über die verkaufte Ware. Als Gegenstandswert für die Abmahnung wurden 30.000,00 € angenommen. Daraus berechnen sich dann Anwaltsgebühren für die Abmahnung in Höhe von 1.141,90 €.

Betroffene sollten sich im Falle einer Abmahnung durch die Kochmesser.de Import GmbH & Co KG anwaltlich beraten lassen. Es geht in entsprechenden Fällen immer auch um die Abgrenzung zwischen einer irreführenden Herkunftsangabe und einer zulässigen Verwendung eines Unternehmenskennzeichens.

Die Anwaltskanzlei Dr. Graf berät seit vielen Jahren im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts. Rechtsanwalt Dr. Graf ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht).

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