Mit Urteil vom 27.09.2010 (Az. 11 CE 10.2250) hat der bayrische Verwaltungsgerichtshof  entschieden, dass die praktische Prüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in aller Regel am Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsort des Prüflings erfolgen muss. Die Prüfung solle unter den Bedingungen stattfinden, mit denen der Prüfling auch später konfrontiert wird.

Zum Sachverhalt:

Ein Münchner Autofahrer wollte zusätzlich zu seinem PKW-Führerschein auch noch die Motorrad-Fahrerlaubnis erwerben. Für die Ausbildung vorgesehen war ein Kompaktkurs bei einer auf Motorräder spezialisierten Fahrschule in einer ländlichen Gegend in Nordrhein-Westfalen. Nach Vorstellung des Fahrschülers hätte der amtliche Prüfer die praktische Prüfung auch dort abnehmen können. Allerdings lehnte die Fahrerlaubnisbehörde eine Genehmigung zur Ablegung der Prüfung am auswärtigen Prüfungsort ab. Um diesen Ablehnungsbescheid zu kippen und eine Ausnahmegenehmigung erwirken zu können, zog der Motorrad-Schüler vor das zuständige Münchner Verwaltungsgericht, vor dem er allerdings scheiterte.

Auch die Berufungsinstanz lehnte seinen Antrag nun ab.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußert sich in ihrer Pressemitteilung vom 29.10.2010 zu den Gründen des VGH München:

Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hält es für sinnvoll, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber in der Nähe des Schwerpunkts seiner künftigen Verkehrsteilnahme geprüft wird. Die Prüfung solle unter den Bedingungen stattfinden, mit denen der Prüfling auch später konfrontiert wird. Dies seien aber bei einem in der Großstadt wohnenden Prüfling typischerweise die spezifischen Erscheinungsformen des dortigen Straßenverkehrs. Wer mit der praktischen Prüfung in den ländlichen Bereich ausweichen will, müsse hierfür einen triftigen Grund geltend machen. Daran mangele es hier aber. Den Hinweis des Münchners auf den spezialisierten Kompaktkurs bei der Fahrschule in Nordrhein- Westfalen ließ der VGH München nicht gelten. Auch in München gebe es hinreichende Ausbildungsmöglichkeiten in Bezug auf den Motorradführerschein.