Rechtsnormen: Art. 12, 105 Abs. 2a GG; § 9 Abs. 4 KAG BW

Mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. 2 S 1010/12) hat der VGH Mannheim entschieden, dass die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Freiburg i. Br. festgelegte Vergnügungssteuer iHv 18% der Nettokasse für Gewinnspielautomaten zulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller betreiben Spielhallen mit Gewinnspielautomaten in Freiburg im Breisgau. In ihrer neuen Vergnügungssteuersatzung erhöhte die Stadt den Steuersatz für Gewinnspielautomaten von 15% auf 18% der Nettokasse (alle Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer), die elektronisch gezählt wird. Nach Ansicht der Antragsteller sei die Steuererhöhung treuwidrig, da der Stadtrat vor Verabschiedung der neuen Satzung die Auswirkungen der dreiprozentigen Steuererhöhung nicht bedacht habe. Der neue Steuersatz habe eine erdrosselnde Wirkung für die Automatenaufsteller und mache das Gewerbe unrentabel.

Wie der VGH Mannheim in seiner Presseerklärung vom 02.01.2013 mitteilt, ist er der Argumentation der Automatenaufsteller nicht gefolgt und lehnte die Anträge auf Ungültig-Erklärung der Freiburger Satzung ab. Demnach habe der Stadtrat dadurch, dass er einen zunächst erbetenen Bericht über die finanziellen Auswirkungen des Steuersatzes vor seiner Entscheidung nicht abgewartet habe, nicht treuwidrig gehandelt. Auch verstoße der 18-prozentige Steuersatz nicht gegen die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller, insbesondere habe er keine „erdrosselnde“ Wirkung.

Das Gericht führt aus:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen die Gemeinden die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Bei Erlass einer entsprechenden Steuersatzung seien sie nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Es sei daher nicht treuwidrig, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg vor seiner Entscheidung einen zunächst erbetenen Bericht der Verwaltung über die finanziellen Auswirkungen des alten Steuersatzes nicht abgewartet habe.

Der 18%-ige Steuersatz verletze auch nicht die Berufsfreiheit von Spielautomatenaufstellern. Er habe keine „erdrosselnde“ Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Steuersatz es ausschlösse, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Der erzielte Gewinn müsste soweit gemindert sein, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres Berufs veranlasst sähen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche in der Weise erkennbar werden, dass schwächere Anbieter ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt schieden. Eine solche Entwicklung sei in der Stadt Freiburg nicht festzustellen. In Freiburg seien Anfang des Jahres 2011 insgesamt 484 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen, davon 315 in Spielhallen. Ab Februar 2011 habe sich diese Zahl auf 533 (davon 369 in Spielhallen) und ab Dezember 2011 auf 563 (davon 363 in Spielhallen) erhöht. Seit Februar 2011 gebe es bis heute unverändert 36 Spielhallen. In den letzten zweieinhalb Jahren seien sechs Bauanträge zur Errichtung neuer Spielhallen sowie zwei Bauanträge zur Erweiterung vorhandener Spielhallen gestellt worden. Diese Anträge seien ein Indiz für die Erwartung der in der Branche tätigen Unternehmen, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer in Freiburg Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könnten. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anzeichen dafür, dass der gewählte Steuersatz die Ausübung des Berufs des Spielhallenbetreibers in der Regel wirtschaftlich unmöglich mache.“

Kommentar:

Das Gericht ließ die Revision zum BVerwG nach Leipzig nicht zu. Allerdings können die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

Vor einem halben Jahr entschied der VGH Mannheim (Urteil vom 11.07.2012 – Az. 2 S 2995/11) bereits, dass ein Steuersatz von 20% der Bruttokasse für Gewinnspielautomaten rechtmäßig ist. Hierzu habe ich einen Blog-Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.