Rechtsnorm: § 3 GlüStV

Mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. 6 S 389/11) hat der VGH Mannheim entschieden, dass das vom Axel-Springer-Verlag via www.bild.de betriebene Bundesligaspiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel iSd Glücksspielstaatsvertrages ist. Somit darf es ohne Erlaubnis veranstaltet werden.

Zum Sachverhalt:

Der Springer-Verlag bot zur Bundesliga-Saison 2009/10 ein als „Super-Manager“ bezeichnetes Bundesligaspiel an, bei dem durch die Teilnehmer fiktive Teams aus echten Bundesligafußballern zusammengestellt werden und über die Saison hinweg konkurrieren. Für die Bewertung der Mannschaft sind die Leistungen der ausgewählten Spieler maßgebend. Die Teilnahmegebühr betrug EUR 7,99 pro Mannschaft. Der Verlag sprach für die Bestplatzierten Sachpreise aus: Der Erstplatzierte am Hinrundenende erhielt genau wie der Beste der Rückrunde je 8000 Euro. Den drei Bestplatzierten am Saisonende standen Gewinne iHv 135000 Euro zu.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe war der Ansicht, beim „Super-Manager“ handele es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel iSd § 3 Abs. 1 GlüStV und untersagte die Veranstaltung und Werbung im Baden-Württemberg. Das erstinstanzliche VG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Regierungspräsidiums.

Das Berufungsverfahren wurde nun zugunsten des Springer-Verlages entschieden.

Nach Ansicht des VGH Mannheim liegt ein Glücksspiel iSv § 3 GlüStV nur dann vor, „wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge“ (Pressemitteilung vom 11.06.2012). Vorliegend spreche zwar einiges für eine überwiegend zufällige Gewinnausschüttung, jedoch könne dies offenbleiben.

Das Gericht führt zur Begründung (PM) weiter aus:

Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des Staatsvertrages mit dem des Strafrechts (§ 284 StGB) überein. Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe und ein „versteckter Einsatz“ bzw. ein „verdeckter Gewinn“ vorliege.

Die Untersagungsverfügung wäre aber auch dann rechtswidrig, wenn man mit dem Beklagten von einem Glücksspiel iSd § 3 Abs. 1 GlüStV ausginge. Denn die Behörde habe offensichtlich unzutreffend angenommen, dass es sich um eine strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels handele. Sie habe auch nicht erkannt, dass die von ihr angeführten Gefahren in Bezug auf Spielsucht und deren negative Auswirkungen beim Spiel „Super-Manager“ deutlich geringer als bei anderen Formen unerlaubten und strafbaren Glücksspiels seien.“

Kommentar:

Das Gericht ließ das Rechtsmittel der Revision zum BVerwG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zu; es kann binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils im Volltext eingelegt werden.

Der VGH Mannheim entschied nun anders als der VGH Bayern, der mit seinem Beschluss vom 13.04.2010 (Az. 10 CS 10.453) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden hatte, dass der „Super-Manager“ als öffentliches Glücksspiel einzuordnen ist und nach § 3 GlüStV verboten werden darf – vgl. hierzu meinen Blog-Beitrag. Es bleibt nun abwarten, zu welcher Entscheidung das BVerwG im sehr wahrscheinlichen Revisionsverfahren kommen wird.