Rechtsnormen: Glücksspielstaatsvertrag

Mit Beschluss vom 07.09.2011 (Az. 8 B 1552/10) hat der VGH Kassel entschieden, dass eine Verfügung des hessischen Innenministeriums, mit der einem in Gibraltar lizenzierten Glücksspiel- und Sportwetten-Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten via Internet untersagt worden war, rechtmäßig ist. Im Übrigen sei das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte Internetverbot als verfassungsgemäß einzustufen.

Zum Sachverhalt:

Das hessische Innenministerium erließ gegen einen online-Sportwetten-Anbieter eine Unterlassungsverfügung. Diese bestätigte nun der VGH Kassel und stützt seine Entscheidung auf das Grundsatzurteil des BVerwG vom 01.06.2011 (Az. 8 C 5.10). Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht urteilte vor wenigen Monaten, dass das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet werden könne.

Der VGH bestätigt hiermit auch die erstinstanzliche Entscheidung des VG Wiesbaden, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens ablehnte und die Ansicht vertrat, „durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des BVerwG durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.“

Das Kasseler Gericht stellt nun fest, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 Euro pro Spiel vorliegend ohne Erfolg bleibe.

In seiner Pressemitteilung vom 09.09.2011 führt das Gericht kurz weiter zu den Gründen aus:

„Zum einen gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100 Euro und mit maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von 30 Euro bzw. von 200 Euro pro Monat und Spieler rechne.“