Mit Urteil von 03.11.2010 hat der bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass auf Antrag Rundfunkempfangsgeräte, die in Krankenhäusern für die Patienten bereitgehalten werden, aus sozialen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. Voraussetzung hierfür ist eine Gemeinnützigkeit des Krankenhauses.

Zum Sachverhalt:

Ein niederbayerischer Landkreis hatte ein bislang in eigener Regie geführtes Krankenhaus in ein selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts umgewandelt. Hinsichtlich des ehemaligen Eigenbetriebs besaß der Landkreis eine Gebührenbefreiung für die im Krankenhaus für die Patienten bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Durch den Übergang des Krankenhauses in ein selbstständiges Kommunalunternehmen sah der Bayerische Rundfunk nun ein Erlöschen der Befreiungsmöglichkeit und verlangte vom Krankenhaus eine entsprechende Nachzahlung von Rundfunkgebühren.

Nachdem zunächst das VG Regensburg der Klage des Krankenhauses statt gab und den Gebührenbescheid aufhob, bestätigte nun auch der Bayrische VGH das erstinstanzliche Urteil.

Die Landesanwaltschaft Bayern führt zu den Gründen in seiner Pressemitteilung vom 22.11.2010 aus:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die ehemals dem Landkreis gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhalten und geht auf das Krankenhaus bzw. das selbstständige Kommunalunternehmen über. Beim Krankenhaus sei lediglich an die Stelle des ursprünglichen öffentlichen Rechtsträgers Landkreis eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, das selbstständige Kommunalunternehmen, getreten.