Rechtsnorm: § 5 Abs. 3 RGebStV

Mit Urteil vom 27.04.2011 (Az. 7 BV 10.443) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Freiberufler, der einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein freiberuflicher Computerexperte gegen eine GEZ-Zahlungsaufforderung für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC. In seinem Wohn- und Arbeitshaus nutzt der Kläger weitere ordnungsgemäß angemeldete Rundfunk-Erstgeräte. Die Forderung nach einer doppelten Gebührenzahlung lehnte der Kläger als unrechtmäßig ab.

Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt nun der bayrische VGH das Urteil der ersten Instanz und weist die Berufung des beklagten Bayerischen Rundfunks zurück.

Nach Ansicht der Münchener Richter steht der Kläger nicht in der Pflicht zur Zahlung einer zweiten Rundfunkgebühr für seine beruflich genutzten Computer. Zwar sei laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein zweiter internetfähiger Computer – ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme – grundsätzlich gebührenpflichtig. Vorliegend handele es sich jedoch um ein dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV unterfallendes Zweitgerätefreiheit.

§ 5 Abs. 3 RGebStV:

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

  1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
  2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Das Gericht führt aus, der Norm-Wortlaut spreche dafür, dass es gerade nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde.

In seiner Pressemitteilung vom 24.05.2011 führt das Gericht zu seinen weiteren Gründen aus:

Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen.

Kommentar:

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der VGH Bayern die Revision zum BVerwG zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob auch die Bundesrichter vorliegende Urteile bestätigen oder an ihrer bisherigen Rechtsprechung, dass auch ein zweiter internetfähiger Computer grundsätzlich gebührenpflichtig sei, festhalten.