Das Wiesbadener Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 24.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI) entschieden, dass das Bundeskriminalamt die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein durch ihre Pressemitteilung zu einem Doping-Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) vom 25.11.2009 in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat.
Zum Sachverhalt:
Mit Schiedsurteil vom 25.11.2009 bestätigte der CAS ein Urteil der Internationalen Skating Union (ISU) vom 01.07.2009, nachdem wegen angeblichen Blutdopings die Athletin Pechstein eine zweijährige Sperre zu verbüßen habe. Im Wege eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München gegen Unbekannt wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungs- und Arzneimittelgesetz führte das BKA am 03.03. und 05.03.2010 insgesamt 21 Hausdurchsuchungen durch. Anschließend gaben Staatsanwaltschaft und BKA eine gemeinsame Pressemitteilung (PM) ab, in der unter anderen notiert wurde: „In der Urteilsbegründung (des CAS-Urteils) wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist.“ Das BKA veröffentlichte diese PM auch auf seiner Homepage.
Der Eilantrag Pechsteins hatte nun Erfolg. Das Wiesbadener Gericht sieht in der Äußerung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Athletin und gesteht ihr mithin einen Unterlassungsanspruch zu. So sei der Halbsatz, das vorgeworfene Blutdoping „sei nach Einschätzung des Gerichts nur in einem professionellen Umfeld möglich“, geeignet, das Persönlichkeitsrecht Frau Pechsteins gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG als unwahre Tatsachenbehauptung in einem erheblichen Maße nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Hinweis auf ein „professionelles ärztliches Umfeld“ könne nur den Schluss professioneller Hilfe nach sich ziehen. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Aussage geeignet, die Wertschätzung der Athletin in der Öffentlichkeit zu beschädigen. So setze die mit dieser Aussage suggerierte Einschaltung von Ärzten zwingend eine zielgerichtete vorsätzliche Vorgehensweise voraus. Die Äußerung des BKA sei nach richterlicher Meinung auch unwahr, da das CAS-Urteil nicht davon schreibe, dass die mutmaßliche Blutbeeinflussung „nur so in einem professionellen Rahmen möglich ist“.
Die falsche Tatsachenbehauptung sei nach Ansicht des VG Wiesbaden in hohem Maße ehrverletzend und geeignet, Frau Pechstein in ihrer Wertschätzung durch die Öffentlichkeit herabzumindern und Vorverurteilungen zu provozieren. Umso schwerer wiege dies, da diese Ehrverletzung durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei.