Mit Beschluss vom 18.12.2012 (Az. 1 L 1543/12.TR) hat das VG Trier entschieden, dass die Veröffentlichung von Testergebnissen einer Trierer Gaststätte in einer öffentlich einsehbaren „Schmuddel-Liste“ trotz nachgewiesener hygienischer Mängel unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Streitgegenstand war die Eintragung eines Trierer Restaurants in der sogenannten „Schmuddel-Liste“. Im Rahmen einer Prüfung wurden in dem Lokal eine Vielzahl hygienerechtlicher Verstöße festgestellt. Diese seien jedoch lediglich hinsichtlich Nebenräumen und des Küchenumfeldes ordnungsgemäß dokumentiert worden. Im zu entscheidenden Fall seien zwar eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art sowie zudem bauliche Mängel festgestellt worden. Die von der Behörde vorgelegten Fotos hätten aber keinen sicheren Beweis für eine Verwendung von mit Hygienemängeln betroffenen Lebensmitten, z.B. Arbeitsplatten, erbracht. Nach Ansicht des Gerichts könne die reine Möglichkeit einer Betroffenheit von Lebensmitteln durch ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld nicht ausreichen, vor dem Besuch des Lokals mittels „Schmuddel-Liste“ öffentlich zu warnen. Zwingend erforderlich sei hierfür eine hinreichende Beweiskette, dass die verwendeten Produkte in direktem Kontakt mit hygienisch nicht einwandfreien Gerätschaften standen. Ein solcher Beweis sei vorliegend nicht erbracht worden.

Das Gericht verweist im Rahmen seiner Presseerklärung vom 28.12.2012 auch auf seine gleichlautende vorangegangene Entscheidung in einem anderen Verfahren (VG Trier, Urt. v. 28.11.2012 – 1 L 1339/12.TR). Auch dort stellte das Gericht fest, dass die einschlägige Ermächtigungsnorm nicht zur Information über generelle Hygienemängel ermächtige, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Kommentar:

In einem ähnlichen Verfahren entschied kürzlich das VG Berlin mit Urt. v. 28.11.2012, dass die Veröffentlichung einer Gaststättenbewertung durch Behörden im Internet unzulässig ist. Hier mein Blog-Beitrag zu dieser Entscheidung.