Rechtsnormen: §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV

Mit Beschluss vom 12.01.2011 (Az. VG 6 L 327/10) hat das VG Potsdam einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom brandenburgischen Innenministerium ausgesprochene Untersagung, die Verlosung eines Wohngrundstücks in Brandenburg über das Internet zu veranstalten, abgelehnt.

Zum Sachverhalt:

Der in Österreich wohnhafte Antragsteller wirbt über seine Internetseite für die Verlosung eines Hauses mit Grundstück in Brandenburg. Teilnahmeinteressenten wird über diese Internetpräsenz angeboten, Lose zu reservieren. Gemäß den eigens für diese Verlosung erstellten Teilnahmebedingungen findet die Reservierungsgebühr iHv 59 Euro im Falle der Durchführung der Verlosung vollumfängliche Anrechnung auf den Lospreis, der auch 59 Euro beträgt. Sobald 13.900 Lose reserviert und bezahlt sind, soll die Verlosung durchgeführt werden. Dem Inhaber des Gewinnerloses soll daraufhin das Haus mit Grundstück übereignet werden. Im Falle des Nichtstattfindens der Verlosung infolge Nichterreichens der erforderlichen Anzahl von 13.900 Losen erfolgt eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr abzüglich entstandener (Verwaltungs-)Kosten iHv je maximal 15 Euro.

Die Verlosung wurde durch Verbotsverfügung des Ordnungsamtes umgehend gestoppt.

Das hiergegen eingeleitete einstweilige Rechtsschutzbegehren hatte nun keinen Erfolg:

Das Potsdamer Gericht hat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung: Das im Internet platzierte Angebot zur Verlosung eines Hauses verstoße gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Obwohl die Lose aktuell lediglich zur Reservierung angeboten würden, handele es sich bereits jetzt um verbotenes Glücksspiel.

In seiner Pressemitteilung vom 19.01.2011 führt das Gericht zu den Gründen aus:

Mit der Reservierung eines Loses werde durch einen Teilnahmewilligen alles Erforderliche getan, um Inhaber eines Loses zu werden und an der Verlosung teilzunehmen. Mit der Reservierungsgebühr werde faktisch und für den Teilnahmewilligen unwiderruflich der Lospreis entrichtet; hiernach bleibe ihm lediglich, – wie bei allen Glücksspielen – passiv zuzuwarten, ob sich die seinem Los innewohnende Gewinnchance realisiert. Der Antragsteller veranstalte das Glücksspiel auch im Land Brandenburg: Hier wird dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet, weil er vom heimatlichen Computer über das – was nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist – Internet sämtliche ihm obliegenden Handlungen zum Erwerb eines Loses tätigen kann. Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, die Spielsucht zu bekämpfen beziehungsweise bereits ihre Entstehung zu verhindern, verlange, an der Stelle einzugreifen, an der die potentiell suchtbegründende und suchtbefriedigende Handlung des Teilnehmers stattfindet. Der Antragsteller werde durch die Anwendung der verfassungskonformen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags weder in Grundrechten verletzt noch verstoße das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, gegen Europarecht. Auch das völkerrechtliche Territorialprinzip stehe dem Verbot nicht entgegen.

Nach Ansicht des Gerichts besteht in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, da die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig; eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg ist möglich.

Rechtsnormen: §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV

Mit Beschluss vom 12.01.2011 (Az. VG 6 L 327/10) hat das VG Potsdam einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom brandenburgischen Innenministerium ausgesprochene Untersagung, die Verlosung eines Wohngrundstücks in Brandenburg über das Internet zu veranstalten, abgelehnt.

Zum Sachverhalt:

Der in Österreich wohnhafte Antragsteller wirbt über seine Internetseite für die Verlosung eines Hauses mit Grundstück in Brandenburg. Teilnahmeinteressenten wird über diese Internetpräsenz angeboten, Lose zu reservieren. Gemäß den eigens für diese Verlosung erstellten Teilnahmebedingungen findet die Reservierungsgebühr iHv 59 Euro im Falle der Durchführung der Verlosung vollumfängliche Anrechnung auf den Lospreis, der auch 59 Euro beträgt. Sobald 13.900 Lose reserviert und bezahlt sind, soll die Verlosung durchgeführt werden. Dem Inhaber des Gewinnerloses soll daraufhin das Haus mit Grundstück übereignet werden. Im Falle des Nichtstattfindens der Verlosung infolge Nichterreichens der erforderlichen Anzahl von 13.900 Losen erfolgt eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr abzüglich entstandener (Verwaltungs-)Kosten iHv je maximal 15 Euro.

Die Verlosung wurde durch Verbotsverfügung des Ordnungsamtes umgehend gestoppt.

Das hiergegen eingeleitete einstweilige Rechtsschutzbegehren hatte nun keinen Erfolg:

Das Potsdamer Gericht hat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung: Das im Internet platzierte Angebot zur Verlosung eines Hauses verstoße gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Obwohl die Lose aktuell lediglich zur Reservierung angeboten würden, handele es sich bereits jetzt um verbotenes Glücksspiel.

In seiner Pressemitteilung vom 19.01.2011 führt das Gericht zu den Gründen aus:

Mit der Reservierung eines Loses werde durch einen Teilnahmewilligen alles Erforderliche getan, um Inhaber eines Loses zu werden und an der Verlosung teilzunehmen. Mit der Reservierungsgebühr werde faktisch und für den Teilnahmewilligen unwiderruflich der Lospreis entrichtet; hiernach bleibe ihm lediglich, – wie bei allen Glücksspielen – passiv zuzuwarten, ob sich die seinem Los innewohnende Gewinnchance realisiert. Der Antragsteller veranstalte das Glücksspiel auch im Land Brandenburg: Hier wird dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet, weil er vom heimatlichen Computer über das – was nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist – Internet sämtliche ihm obliegenden Handlungen zum Erwerb eines Loses tätigen kann. Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, die Spielsucht zu bekämpfen beziehungsweise bereits ihre Entstehung zu verhindern, verlange, an der Stelle einzugreifen, an der die potentiell suchtbegründende und suchtbefriedigende Handlung des Teilnehmers stattfindet. Der Antragsteller werde durch die Anwendung der verfassungskonformen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags weder in Grundrechten verletzt noch verstoße das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, gegen Europarecht. Auch das völkerrechtliche Territorialprinzip stehe dem Verbot nicht entgegen.

Nach Ansicht des Gerichts besteht in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, da die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig; eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg ist möglich.