Mit Entscheidung vom 01.09.2011 (Az. 22 L 1011/11) hat das Verwaltungsgericht Köln der First Mail Düsseldorf GmbH, eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Post AG (DPAG), auferlegt, ihre Preise vorerst anzupassen.

Zum Sachverhalt:

Die Bonner Bundesnetzagentur hatte nach interner Prüfung die Preispolitik der Frist Mail GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft und sie daher aufgefordert, ihre Entgelte anzupassen. Die Netzargentur sah im Geschäftsgebaren der Post-Tochter einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht, da die aufgerufenen Postentgelte von Frist Mail nicht kostendeckend seien.

Gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur legte First Mail Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim VG Köln ein.

Das Gericht lehnte diesen Antrag nun ab; die Fist Mail Düsseldorf GmbH hat daher vorerst eine Preisanpassung vorzunehmen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts greifen die Bedenken von First Mail nicht. Ein abschließendes Urteil über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung könne wegen der komplexen Sach- und Rechtsfragen nicht im Eilverfahren gefällt werden. Die Kölner Richter gehen davon aus, dass die First Mail und die DPAG aufgrund ihrer Konzernverbundenheit wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen seien. Da die First Mail im Gegensatz zu vielen Wettbewerben ihre Verluste derzeit auf die DPAG abwälzen könne, sei es ihr zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Kommentar:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. First Mail hat das Rechtsmittel der Berufung zum OVG Münster eingelegt. Dort wird die Sache nun unter dem Az. 13 B 1082/11 geführt.