Das Verwaltungsgericht Köln hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16.09.2010 (Az. 20 K 441/10, 20 K 525/10) entschieden, dass die behördliche Allgemeinverfügung, für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ auszusprechen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern zu verbieten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen, rechtswidrig war.

Zum Sachverhalt:

Im Januar 2010 erließ die Stadt Köln mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten ein „Glasverbot“. Hiergegen klagte ein Anwohner aus dem Zülpicher Viertel und ein Kölner Kiosk-Betreibers. Das VG Köln gab nun den Klagen statt und betrachtet die Verfügungen als rechtswidrig.

Das Gericht führt aus:

Das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr lasse rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zu. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukommen. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen ist, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten.

Bereits im Februar 2010 setzte das VG in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen aus (Az. 20 L 88/10, 20 L 109/10 u.a.). Allerdings entschied das nordrhein-westfälische OVG anders. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung kam es zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet ist und deshalb dem „Glasverbot“ zunächst Folge zu leisten ist (Az. 5 B 119/10, 5 B 147/10 u.a.).

Zum Zwecke eine Rechtsklärung für die Zukunft wurden die Prozesse daraufhin fortgeführt.

Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe kann nun gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt werden, über die dann das NRW-OVG wieder zu entscheiden hat.

Vgl. hierzu auch Pressemitteilung des VG Köln vom 16.09.2010.