Rechtsnorm: § 4 Abs. 1 NPresseG

Mit Beschluss vom 20.02.2012 (Az. 6 B 1778/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass die niedersächsische Landesregierung einem Springer-Journalisten keine weitere Auskunft zur Landtagsanfrage hinsichtlich des geschäftlichen Kontakts zwischen dem ehemaligen Minister- und Bundespräsidenten Christian Wulff und dem Unternehmer Egon Geerkens erteilen muss.

Zum Sachverhalt:

Gegenstand ist eine Anfrage eines Journalisten des Axel-Springer-Verlages (BILD) an die niedersächsische Landesregierung. Der Journalist begehrte Mitteilung, in welcher Form Christian Wulff zu Zeiten seiner Tätigkeit als niedersächsischer Ministerpräsident dem niedersächsischen Landtag infolge einer parlamentarischen Anfrage Auskunft über seine geschäftlichen Beziehungen zu dem Osnabrücker Unternehmer Egon Geerkens gab. In diesem Zusammenhang beantragte er die Vorlage der Farbkopie des abgezeichneten (Landtags-)Dokumentes. Hilfsweise beantragte er schriftliche Beantwortung seiner Anfrage.

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte nun die Anträge des Journalisten ab.

Wie das Gericht in seiner Presseerklärung vom 23.02.2012 mitteilt, stehe dem Antragsteller hinsichtlich seines Hauptantrages (Herausgabe einer Farbkopie des Entwurfs der Antwort auf die Landtagsanfrage) kein Anordnungsanspruch zu.

Das Gericht führt aus:

„Aus § 4 Abs. 1 NPresseG lasse sich ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der verfolgte presserechtliche Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf eine Anfrage freigegeben hat, könne mit den Mitteln der Sprache erfüllt werden. Der Herausgabe von Dokumenten oder Kopien bedürfe es dafür nicht.

Für den auf eine solche Auskunft (im eigentlichen Sinne) gerichteten Hilfsantrag sei das Rechtsschutzinteresse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners am 14.02.2012 eingesehen. Dem darin enthaltenen E-Mail-Verkehr der Staatskanzlei habe er entnommen, in welcher Form – nämlich durch schriftliche Abzeichnung des Dokuments – der damalige Ministerpräsident die Antwort auf die Landtagsanfrage freigegeben hat. Der Antragsteller hat trotz des Ergebnisses der Akteneinsicht ausdrücklich an seinem Rechtsschutzbegehren festgehalten.“

Kommentar:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Journalist kann gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.