Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 18.08.2010 (Az. 8 K 4083/09.GI, noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Aufstellung von mehr als drei Geldspielautomaten in zusammenhängenden Gaststätten unzulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der Betreiber dreier unterschiedlich konzipierter, räumlich miteinander verbundener Gaststätten in Wetzlar, die über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. In diesen drei Gaststätten stellte er insgesamt neun Geldspielautomaten (drei in jeder Gaststätte) auf. Zunächst bestätigte die Stadt Wetzlar die Geeignetheit der Räumlichkeiten zur Aufstellung von Geldspielautomaten, widerrief diese nach erneuter Überprüfung der Räumlichkeiten dann allerdings.

Nun gab das Gießener Verwaltungsgericht der Klage statt. Es betont allerdings, dass dies nur erfolge,  da die Stadt Wetzlar formal-juristische Fehler innerhalb der Prüfung beging. So sei der von der Stadt ausdrücklich vorgenommene „Widerruf“ im juristischen Sinne nur dann möglich, wenn ein Bescheid aufgehoben werde, der zuvor rechtmäßig war. In diesem Zusammenhang hätte die Stadt die Auflagen prüfen oder ggf. den von Anfang an rechtswidrigen Bescheid „zurücknehmen“ müssen.

Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Aufstellung der Spielautomaten beim derzeitigen Zuschnitt der Gaststätten von Beginn an unzulässig war und auch heute noch ist. Da aber die „Rücknahme“ andere Ermessenserwägungen erfordert als ein „Widerruf“, musste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Das Gericht stellt fest, dass das Aufstellen der insgesamt neun Automaten unzulässig ist. Es  begründet seine Entscheidung damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automatenhöchstgrenze von drei pro Gaststätte hier unterlaufen würde.

Weiter führt das Gericht aus:

Sinn und Zweck der Spielverordnung ist es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstelle (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von Geldspielautomaten zulässig. Für den Jugendschutz und das Interesse der Gesellschaft an einer Eindämmung des Glücksspiels sei es dabei entscheidend, ob es dem Gaststättenbesucher möglich ist, sich von einem Geldspielgerät in der einen Gaststätte zu einem Spielapparat in der anderen Gaststätte zu begeben, bzw. ob ein solches „Wandern“ von einem Geldspielgerät zum nächsten auch durch verschiedene Gaststätten hindurch ohne formelles Verlassen einer der Gaststätten möglich ist. Da letzteres durch die gemeinsame Toilettenanlage und den gemeinsamen Fluchtweg im Bereich der drei Gaststätten möglich ist, sei die Aufstellung von neun Spielautomaten nicht zulässig.

Vgl. hierzu auch Pressemitteilung des VG Gießen vom 03.09.2010