Mit Urteilen vom 09.09.2011 (Az. 3 K 8285/10 u.a.) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig, mithin die private Sportwetten-Vermittlung durch Wettbüros für zulässig erklärt.

Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter mangele es an einer systematischen Bekämpfung der Spielsucht: „Gemessen an den Vorgaben des EuGH fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen.“

Das Gericht erklärt weiter: „Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert“.

Das Verwaltungsgericht hob daher mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Vorjahr auf und bestätigte die Zulässigkeit der privaten Sportwetten-Vermittlung durch Wettbüros.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung beim OVG Münster ist noch möglich.

Kommentar:

Sehr ähnlich entschied zuletzt auch der VGH Mannheim, der feststellte, dass aktuell davon ausgegangen werden könne, dass das im Glücksspielstaatsvertrag normierte staatliche Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht nicht vereinbar sei. Es herrsche daher momentan Rechtsunsicherheit.