Rechtsnormen: Art. 3 , 19 Abs. 3 GG ; GlüStV
Wie jetzt bekannt wurde, hat das VG Düsseldorf mit Urteilen vom 29.11.2011 (Az. 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11) Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben, wonach Vodafone und die Telekom als Access-Provider verpflichtet wurden, Internetseiten von Glücksspielanbietern wie bwin.com zu sperren.
Zum Sachverhalt:
Vodafone und der Telekom wurde je mit Verwaltungsverfügung vom 12.08.2010 von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgegeben, den Zugang zu den Internetseiten der beiden Glücksspielanbieter „www.bwin.com“ und „www.tipp24.com“ zu sperren.
Das VG Düsseldorf hob diese Verfügungen nun auf.
Zur Begründung führt das Gericht hinsichtlich der Verfügung gegen Vodafone aus, die Klägerin sei „ als Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die durch Aufruf der Domains der beiden Glücksspielanbieter zu erreichenden Inhalte verantwortlich , da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle.“
Im Übrigen begründe auch eine bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots keine Verantwortlichkeit des Access-Providers.
Zudem sei die Inanspruchnahme der Klägerin als Nichtstörerin rechtswidrig, da die Bezirksregierung lediglich gegen zwei Access-Provider vorgehe. Da weitere Provider in Nordrhein-Westfalen ansässig seien, müsse im Wege des Gleichheitsgrundsatzes wenn überhaupt gegen alle Anbieter gleichermaßen vorgegangen werden. Vorliegend sei daher durch die Bezirksregierung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 iVm Art. 19 Abs. 3 verstoßen worden, insbesondere da internetnutzer nach einer Durchführung der Sperrung durch die Klägerinnen „ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen“ könnten.
Kommentar:
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.