Rechtsnorm: § 9 ArbZG

Mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. VG 35 K 388.09) hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann ihre Supermärkte an Tagen vor Sonn- und Feiertagen früher als bisher schließen muss.

Zum Sachverhalt:

Klägerin ist die Supermarktkette Kaiser’s Tengelmann. Einige ihrer Berliner Filialen sind bis Mitternacht geöffnet, so auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen. Die Mitarbeiter werden wie üblich auch nach Ladenschuss zu Abschlussarbeiten (z.B. Auffüllen von Regalen, Putzen, Kassenbericht) herangezogen. Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit äußerte immense Bedenken gegenüber dieser Geschäftspraxis und leitete ein Bußgeldverfahren gegen die Supermarktkette ein.
Kaiser’s begehrt mit der Klage nun die Feststellung, dass die bisherige Geschäftspraxis der Ladenöffnung bis Mitternacht auch an Tagen vor Sonn- und Feiertagen rechtmäßig ist.

Das VG Berlin wies die Klage nun ab.

Die Verwaltungsrichter begründen ihre Entscheidung mit dem Arbeitszeitgesetz.
So sehe § 9 ArbZG ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor.

In einer Mitteilung vom 28.12.2011 führt das Gericht zur Begründung weiter aus:

„Das Gesetz beruhe auf dem Verfassungsgrundsatz, wonach die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, an diesen Tagen grundsätzlich ruhen solle, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen könne. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufstätigkeiten ausnahmsweise während weiterer 30 Minuten zulasse, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich sei. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift sei es nämlich, dass eine zulässige Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werde. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch sonstige Ausnahmen stünden der Klägerin nicht zur Seite, da diese jeweils voraussetzten, dass die betreffenden Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden könnten. Das sei nur anzunehmen, wenn dies entweder technisch unmöglich sei oder aber, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar sei. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die Filialen müssten also so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.“

Kommentar:

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das VG die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen. Es ist von einem Berufungsverfahren auszugehen.