Rechtsnorm: § 66a FFG

Mit Urteil vom 18.01.2011 (Az. VG 21 K 146.10) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmförderungsbundesanstalt besteht.

Zum Sachverhalt:

Im Wesentlichen erzielt die Bundesanstalt für Filmförderung ihre Mittel aus der Filmabgabe, die Kinounternehmen, Videounternehmen und Fernsehanstalten zu zahlen haben. Mit diesen Geldern wird die Produktion von Kinofilmen unterstützt. Wenn DVDs mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, ist gemäß Filmförderungsgesetz eine Filmabgabe zu leisten.

Die Filmförderungsanstalt verlangt nun von der Videovertriebsgesellschaft des Rundfunks Berlin Brandenburg die Zahlung einer Filmabgabe für zahlreiche von ihr produzierte DVDs. Die Datenträger enthielten dabei mehrere Folgen von Fernsehserien, u. a. „Drei Damen vom Grill“, „Die Koblanks“, „Molle mit Korn“ und „Panda, Gorilla & Co.“. Die einzelnen Folgen hatten eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs betrug zwischen 180 und 900 Minuten.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage nun statt. Das Gericht begründet seine Entscheidung in seiner Pressemitteilung 2/2011 vom 27.01.2011 wie folgt:

Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film. Grundlage der Abgabepflicht sei von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld gezahlt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen. Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert würden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten blieben, seien daher von der Abgabepflicht nicht erfasst. Im Übrigen sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Rechtsmittel gegen dieses erstinstanzliche Urteil zugelassen.